Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der Einhufer-Blutarmut-Verordnung am 10.04.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 10. April 2020 durch Artikel 8a der ViehVerkVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EinhBlutArmV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.04.2020 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 10.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 8a V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeines
    § 1 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Allgemeine Schutzmaßregeln
    § 2 Impfungen und Heilversuche
    § 3 Untersuchungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 3a Veranstaltungen mit Einhufern
Abschnitt 3 Besondere Schutzmaßregeln
    Unterabschnitt 1 Schutzmaßnahmen vor amtlicher Feststellung der Einhufer-Blutarmut
       § 4 Blutprobenentnahme, epidemiologische Nachforschungen
       § 5 Schutzmaßnahmen in dem betroffenen Betrieb
       § 6 Reinigung und Desinfektion
    Unterabschnitt 2 Schutzmaßnahmen nach amtlicher Feststellung der Einhufer-Blutarmut
       § 7 Öffentliche Bekanntmachung
       § 8 Schutzmaßnahmen in dem betroffenen Betrieb
       § 9 Ansteckungsverdacht
       § 10 Sperrbezirk
       § 11 Desinfektion
       § 12 Aufhebung der Schutzmaßnahmen
       § 13 Ordnungswidrigkeiten
       § 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
       Schlussformel
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3a (neu)




§ 3a Veranstaltungen mit Einhufern


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Wer eine überregionale Veranstaltung durchführt, bei der Einhufer verschiedener Bestände zusammenkommen, hat ein Register der zu der Veranstaltung verbrachten Einhufer zu führen. 2 Das Register muss von jedem dieser Einhufer folgende Angaben enthalten:

1. den Namen des Einhufers,

2. die Ziffern des Codes im Sinne des Artikels 2 Buchstabe n der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1),

3. den Namen und die Anschrift des Halters,

4. den Standort der Haltung oder des Betriebes nach § 26 Absatz 1 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung.

3 § 44b der Viehverkehrsverordnung bleibt unberührt. 4 Der Veranstalter hat der zuständigen Behörde auf deren Verlangen das Register nach Satz 1 vorzulegen.

(2) 1 Für die Führung des Registers nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung entsprechend. 2 Für die Aufbewahrung des Registers nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Viehverkehrsverordnung entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

§ 13 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Satz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt,

2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Satz 2, § 5 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder § 11 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, § 4 Absatz 1 Satz 2, § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, nach § 6, § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3, § 9 Absatz 1 Satz 3, § 10 Absatz 10 oder § 11 Absatz 1 zuwiderhandelt,

vorherige Änderung

 


3a. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Register nicht führt,

4. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, Einhufer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert oder versorgt,

5. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 3 eine Insektenbekämpfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,

6. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, oder § 10 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 Einhufer, Einhufersamen, -eizellen oder -embryonen ohne Genehmigung verbringt,

7. entgegen § 8 Absatz 2 ein Schild nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt oder

8. entgegen § 10 Absatz 9 Satz 1 eine Ausstellung, einen Markt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art mit Einhufern innerhalb des Sperrbezirks durchführt.