a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.04.2020 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 10.04.2020 geltenden Fassung durch Artikel 8a V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Abschnitt 1 Allgemeines § 1 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Allgemeine Schutzmaßregeln § 2 Impfungen und Heilversuche § 3 Untersuchungen | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 3a Veranstaltungen mit Einhufern |
Abschnitt 3 Besondere Schutzmaßregeln Unterabschnitt 1 Schutzmaßnahmen vor amtlicher Feststellung der Einhufer-Blutarmut § 4 Blutprobenentnahme, epidemiologische Nachforschungen § 5 Schutzmaßnahmen in dem betroffenen Betrieb § 6 Reinigung und Desinfektion Unterabschnitt 2 Schutzmaßnahmen nach amtlicher Feststellung der Einhufer-Blutarmut § 7 Öffentliche Bekanntmachung § 8 Schutzmaßnahmen in dem betroffenen Betrieb § 9 Ansteckungsverdacht § 10 Sperrbezirk § 11 Desinfektion § 12 Aufhebung der Schutzmaßnahmen § 13 Ordnungswidrigkeiten § 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Schlussformel | |
§ 3a (neu) | § 3a Veranstaltungen mit Einhufern |
(1) 1 Wer eine überregionale Veranstaltung durchführt, bei der Einhufer verschiedener Bestände zusammenkommen, hat ein Register der zu der Veranstaltung verbrachten Einhufer zu führen. 2 Das Register muss von jedem dieser Einhufer folgende Angaben enthalten: 1. den Namen des Einhufers, 2. die Ziffern des Codes im Sinne des Artikels 2 Buchstabe n der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1), 3. den Namen und die Anschrift des Halters, 4. den Standort der Haltung oder des Betriebes nach § 26 Absatz 1 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung. 3 § 44b der Viehverkehrsverordnung bleibt unberührt. 4 Der Veranstalter hat der zuständigen Behörde auf deren Verlangen das Register nach Satz 1 vorzulegen. (2) 1 Für die Führung des Registers nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung entsprechend. 2 Für die Aufbewahrung des Registers nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Viehverkehrsverordnung entsprechend. | |
§ 13 Ordnungswidrigkeiten | |
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Satz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt, 2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Satz 2, § 5 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder § 11 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, § 4 Absatz 1 Satz 2, § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, nach § 6, § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3, § 9 Absatz 1 Satz 3, § 10 Absatz 10 oder § 11 Absatz 1 zuwiderhandelt, | |
3a. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Register nicht führt, | |
4. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, Einhufer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert oder versorgt, 5. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 3 eine Insektenbekämpfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt, 6. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, oder § 10 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 Einhufer, Einhufersamen, -eizellen oder -embryonen ohne Genehmigung verbringt, 7. entgegen § 8 Absatz 2 ein Schild nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt oder 8. entgegen § 10 Absatz 9 Satz 1 eine Ausstellung, einen Markt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art mit Einhufern innerhalb des Sperrbezirks durchführt. |