II. Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich des Disziplinarrechts
- 1.
- Die Befugnisse zur Einleitung und Entscheidung von Disziplinarverfahren, zur Erteilung von Verweisen, zur Verhängung von Geldbußen, zur Kürzung von Dienstbezügen bis zum Höchstmaß und zur Erhebung der Disziplinarklage gegen Beamtinnen und Beamte sowie die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist, der Sprecherin oder dem Sprecher der Leitung des Betriebs Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht übertragen.
- 2.
- Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden wird dem Betrieb Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht übertragen.
- 3.
- Die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten werden der Sprecherin oder dem Sprecher der Leitung des Betriebs Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht übertragen.
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