IV. Zuständigkeiten im Bereich des Beihilferechts
- 1.
- Die Entscheidung in Beihilfeangelegenheiten der Beamtinnen und Beamten sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Deutschen Telekom AG, die nicht in der Grundversicherung der Postbeamtenkrankenkasse versichert sind, wird dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und in den Fällen, in denen die Beamtinnen und Beamten sowie die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in der Grundversicherung bei der Postbeamtenkrankenkasse versichert sind, dem Betrieb Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht übertragen.
- 2.
- Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in Beihilfeangelegenheiten wird dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und dem Betrieb Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht übertragen, soweit diese Stellen den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen haben.
- 3.
- Die Befugnis zur Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in Beihilfeangelegenheiten wird dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und dem Betrieb Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht übertragen, soweit diese Stellen den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen haben.
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