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Anlage 2 - Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2011 (AELV 2011)

V. v. 27.09.2010 BGBl. I S. 1368 (Nr. 50)
Geltung ab 13.10.2010; FNA: 8251-10-1-17 Landwirte

Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
bis 25.000 0,5300
26.000 0,5353
27.000 0,5392
28.000 0,5421
29.000 0,5440
30.000 0,5450
31.000 0,5454
32.000 0,5452
33.000 0,5446
34.000 0,5435
35.000 0,5421
36.000 0,5403
37.000 0,5383
38.000 0,5361
39.000 0,5336
40.000 0,5311
41.000 0,5284
42.000 0,5256
43.000 0,5226
44.000 0,5196
45.000 0,5166
46.000 0,5135
47.000 0,5103
48.000 0,5072
49.000 0,5040
50.000 0,5008
51.000 0,4975
52.000 0,4943
53.000 0,4911
54.000 0,4879
55.000 0,4847
56.000 0,4815




 

Zitierungen von Anlage 2 AELV 2011

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 AELV 2011 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AELV 2011 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AELV 2011
... Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird. Für Unternehmen mit einem ... Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. Der Beziehungswert für einen in den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführten und nicht unter Absatz 3 fallenden Wirtschaftswert ist zu ermitteln, ...