Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2011 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2011 - AELV 2011)

V. v. 27.09.2010 BGBl. I S. 1368 (Nr. 50)
Geltung ab 13.10.2010; FNA: 8251-10-1-17 Landwirte

Eingangsformel



Auf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, der zuletzt durch Artikel 17 Nummer 14 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:


§ 1



(1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen für das Jahr 2011 maßgebende Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt, die sich aus

1.
dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe und

2.
dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1),

ergeben.

(2) Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft ergibt sich, indem der nach § 32 Absatz 6 Satz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zugrunde zu legende Wirtschaftswert des Unternehmens

1.
bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,

2.
bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.

Für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu 25.000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. Der Beziehungswert für einen in den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführten und nicht unter Absatz 3 fallenden Wirtschaftswert ist zu ermitteln, indem

a)
der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage durch den Wert 1.000 dividiert wird,

b)
dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe vervielfältigt wird und

c)
dieses Produkt vom Beziehungswert des nächstniedrigeren Wirtschaftswerts der Anlage abgezogen wird.

Der sich ergebende Beziehungswert ist nicht zu runden.

(3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden Wirtschaftswert von mehr als 56.000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert des Unternehmens

1.
bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,

2.
bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.

Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschaftswert über 56.000 Deutsche Mark und unter 500.000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem

a)
der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage durch den Differenzbetrag zwischen dem nächsthöheren Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage dividiert wird,

b)
dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächsthöheren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, vervielfältigt wird und

c)
dieses Produkt zu dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, addiert wird.

Für Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschaftswert über 500.000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1694fache des Wirtschaftswerts. Für Unternehmen der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert über 500.000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1284fache des Wirtschaftswerts.

(4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem

a)
zunächst die Arbeitseinkommen nach den Absätzen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Arbeitseinkommen 2) ergeben würden,

b)
dann der Differenzbetrag zwischen dem außerbetrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des Unternehmers und einem Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, für das dieses Einkommen zu ermitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße dieses Jahres dividiert wird,

c)
dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Arbeitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2 vervielfältigt wird und

d)
dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen wird.

(5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.


§ 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 12. Oktober 2010.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Ursula von der Leyen


Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
bis 25.000 1,0468
26.000 1,0360
27.000 1,0250
28.000 1,0137
29.000 1,0024
30.000 0,9911
31.000 0,9798
32.000 0,9686
33.000 0,9574
34.000 0,9465
35.000 0,9356
36.000 0,9249
37.000 0,9144
38.000 0,9041
39.000 0,8939
40.000 0,8839
41.000 0,8741
42.000 0,8645
43.000 0,8551
44.000 0,8459
45.000 0,8368
46.000 0,8280
47.000 0,8193
48.000 0,8109
49.000 0,8025
50.000 0,7943
51.000 0,7864
52.000 0,7785
53.000 0,7709
54.000 0,7634
55.000 0,7560
56.000 0,7488



Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
bis 25.000 0,5300
26.000 0,5353
27.000 0,5392
28.000 0,5421
29.000 0,5440
30.000 0,5450
31.000 0,5454
32.000 0,5452
33.000 0,5446
34.000 0,5435
35.000 0,5421
36.000 0,5403
37.000 0,5383
38.000 0,5361
39.000 0,5336
40.000 0,5311
41.000 0,5284
42.000 0,5256
43.000 0,5226
44.000 0,5196
45.000 0,5166
46.000 0,5135
47.000 0,5103
48.000 0,5072
49.000 0,5040
50.000 0,5008
51.000 0,4975
52.000 0,4943
53.000 0,4911
54.000 0,4879
55.000 0,4847
56.000 0,4815



Anlage 3 (zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
56.000 0,7488
100.000 0,5327
150.000 0,4080
200.000 0,3341
250.000 0,2847
300.000 0,2492
350.000 0,2222
400.000 0,2009
450.000 0,1837
500.000 0,1694



Anlage 4 (zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
56.000 0,4815
100.000 0,3683
150.000 0,2915
200.000 0,2431
250.000 0,2096
300.000 0,1850
350.000 0,1661
400.000 0,1510
450.000 0,1387
500.000 0,1284