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§ 12 - Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden (KartKrebsV k.a.Abk.)

§ 12 Amtliches Bekämpfungsprogramm



(1) Bei Befall mit Kartoffelzystennematoden entwickelt die zuständige Behörde ein Bekämpfungsprogramm auf der Grundlage der in Anlage 1 aufgeführten Maßnahmen. Zur Durchführung des Bekämpfungsprogramms kann die zuständige Behörde Verfügungsberechtigte und Besitzer von Befallsflächen verpflichten, Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen oder Bekämpfungsmaßnahmen zu dulden. Sie kann dabei insbesondere Anbaupausen festlegen oder den Anbau resistenter Sorten vorschreiben.

(2) Schreibt sie den Anbau resistenter Kartoffelsorten auf einer Befallsfläche vor, dann muss die Kartoffelsorte resistent gegen die auf der Befallsfläche entsprechend § 10 Absatz 2 festgestellten Nematodenarten, Pathotypen oder Virulenzgruppen der Kartoffelzystennematoden sein.



 

Zitierungen von § 12 Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 KartKrebsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KartKrebsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 KartKrebsV Amtliches Verzeichnis
... amtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Kartoffelzystennematodenpopulation nach § 12 durchgeführt wurden. (4) Bei berechtigtem Interesse kann die zuständige ...
§ 11 KartKrebsV Maßnahmen bei Befall mit Kartoffelzystennematoden (vom 01.04.2012)
... I der Richtlinie 2007/33/EG, im Rahmen eines amtlichen Bekämpfungsprogramms nach § 12 mit dem Ziel der Reduzierung der Besatzdichte der Kartoffelzystennematodenpopulation genehmigen. ...
§ 16 KartKrebsV Ordnungswidrigkeiten (vom 17.10.2012)
... oder Geräte gereinigt werden, 6a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt, 7. entgegen § 13 Absatz 2 oder Absatz 3 ...
Anlage 1 KartKrebsV (zu § 12) Geeignete Maßnahmen für das amtliche Bekämpfungsprogramm
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen
V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Artikel 7 PflSchRBußGAnpV Änderung der Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden
... neue Nummer 6a eingefügt: „6a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt,". 2. Absatz 2 wird ...