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Abschnitt 3 - Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden (KartKrebsV k.a.Abk.)


Abschnitt 3 Maßnahmen zur Bekämpfung von Kartoffelzystennematoden

§ 7 Anforderungen an Felder für die Erzeugung von Pflanzen zum Anpflanzen



(1) Kartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, oder Pflanzen im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2007/33/EG des Rates vom 11. Juni 2007 zur Bekämpfung von Kartoffelnematoden und zur Aufhebung der Richtlinie 69/465/EWG (ABl. L 156 vom 16.6.2007, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung, die zur Erzeugung von Pflanzen zum Anbau bestimmt sind, dürfen nur auf einem Feld angepflanzt werden, das:

1.
eine einheitlich bewirtschaftete Fläche mit einer Mindestgröße von 0,5 Hektar ist,

2.
von der zuständigen Behörde jeweils in dem Zeitraum zwischen der Ernte der letzten Kultur auf der Fläche und dem Anpflanzen von Kartoffeln oder Pflanzen im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2007/33/EG nach dem Verfahren nach § 8 untersucht worden ist,

3.
als befallsfreie Fläche in das Verzeichnis nach § 10 eingetragen ist,

4.
durch eine befallsfreie Fläche des Verfügungsberechtigten mit einer Mindestbreite von 15 Metern (Abstandszone) von einer Fläche getrennt ist, die als Befallsfläche desselben Verfügungsberechtigten in das Verzeichnis nach § 10 eingetragen ist; dabei muss die Mindestbreite der Abstandszone über die gesamte Länge der Fläche eingehalten werden, Befallsfläche und Abstandszone müssen zusammen eine Mindestgröße von 0,5 Hektar haben.

Die zuständige Behörde kann auf Antrag Abweichungen von der Mindestgröße nach Satz 1 Nummer 1 genehmigen, wenn besondere Arten von Pflanzgut erzeugt werden sollen. Die Abgrenzung einer Teilfläche einer einheitlich bewirtschafteten Fläche zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln auch zum Zwecke des Nachbaus ist nicht zulässig, wenn bei amtlichen Untersuchungen nach § 8 oder amtlichen Erhebungen nach § 9 Befall mit Kartoffelzystennematoden an mehreren Stellen dieser einheitlich bewirtschafteten Fläche festgestellt worden ist, es sei denn, die Befallsstellen konzentrieren sich auf einen örtlich begrenzten Bereich der Fläche. Abweichend von Satz 1 Nummer 4 kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Befalls und des möglichen Verschleppungsrisikos eine andere Mindestbreite der Abstandszone festlegen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kann der Anbau von Kartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln oder von Pflanzen nach Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG, die zur Erzeugung von Pflanzen zum Anbau bestimmt sind, auch in einer Vegetationsperiode erfolgen, die nicht unmittelbar auf die amtliche Untersuchung folgt, wenn der Verfügungsberechtigte nachgewiesen hat, dass zum Zeitpunkt der amtlichen Untersuchung weder Kartoffeln noch andere in Anhang I Nummer 1 der Richtlinie 2007/33/EG genannte Wirtspflanzen vorhanden waren und seit der Untersuchung nicht angebaut worden sind. Sind zwischen der Untersuchung der Fläche und dem Anbau von Kartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind oder Pflanzen nach Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG, die zur Erzeugung von Pflanzen zum Anbau bestimmt sind, mehr als zwei Jahre vergangen, ist eine erneute Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 notwendig.


§ 8 Untersuchung von Anbauflächen



(1) Flächen, auf denen Kartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln, auch zum Zwecke des Nachbaus, bestimmt sind, oder auf denen die in Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden sollen, sind von der zuständigen Behörde auf Antrag gemäß Anhang II der Richtlinie 2007/33/EG auf Kartoffelzystennematoden zu untersuchen.

(2) Die Ergebnisse anderer amtlicher Untersuchungen, die im Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 1. Juli 2010 durchgeführt worden sind, können anerkannt werden, wenn das Auftreten von Kartoffelzystennematoden Gegenstand der Untersuchung war.

(3) Liegt eine Anzeige über das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens von Kartoffelzystennematoden nach § 2 vor, führt die zuständige Behörde Untersuchungen nach Anhang II der Richtlinie 2007/33/EG durch.

(4) Liegen Anhaltspunkte vor, dass das Auftreten oder der Verdacht des Auftretens von Kartoffelzystennematoden infolge einer stark verringerten oder veränderten Wirksamkeit einer resistenten Kartoffelsorte, die auf einer außergewöhnlichen Veränderung der Zusammensetzung der Nematodenarten, eines Pathotyps oder einer Virulenzgruppe beruht, untersucht die zuständige Behörde diesen Sachverhalt mit geeigneten Methoden und unterrichtet das Julius Kühn-Institut darüber.

(5) Die zuständige Behörde kann amtliche Untersuchungen von Flächen anordnen, auf denen andere als unter Absatz 1 genannte Pflanzen, die zum Wiederanpflanzen bestimmt sind, produziert werden sollen, wenn konkrete Anhaltspunkte für den Befall mit Kartoffelzystennematoden vorliegen.


§ 9 Erhebungen zur Feststellung der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden



(1) Auf Kartoffelanbauflächen, die nicht zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, führt die zuständige Behörde amtliche Erhebungen zur Feststellung der Verbreitung der Kartoffelzystennematoden nach Anhang II Nummer 2 Buchstabe a erster Anstrich und Anhang II Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2007/33/EG durch.

(2) Die jährlich zu untersuchende Fläche richtet sich nach der Kartoffelanbaufläche in dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich und umfasst mindestens den in Anhang III Abschnitt II der Richtlinie 2007/33/EG in der jeweils geltenden Fassung genannten Anteil.

(3) Die Probenahme auf den ausgewählten Flächen nach Absatz 2 ist nach Anhang II Nummer 2 Buchstabe a der Richtlinie 2007/33/EG nach der Ernte der Kartoffeln durchzuführen.


§ 10 Amtliches Verzeichnis



(1) Die zuständige Behörde führt ein amtliches Verzeichnis, in das die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 8 und der Erhebungen nach § 9 wie folgt eingetragen werden:

1.
sind keine Stadien der Kartoffelzystennematoden auf einer Fläche nachgewiesen worden, ist die Fläche als befallsfrei einzutragen,

2.
sind ausschließlich Zysten der Kartoffelzystennematoden ohne lebenden Inhalt gefunden worden, ist die Fläche als befallsfrei mit Zysten von Kartoffelzystennematoden ohne lebenden Inhalt einzutragen,

3.
ist mindestens eine Zyste der Kartoffelzystennematoden mit lebendem Inhalt gefunden worden, ist die Fläche als Befallsfläche einzutragen.

(2) Die zuständige Behörde stellt Nematodenart, Pathotyp oder Virulenzgruppe der Kartoffelzystennematoden auf der nach Absatz 1 Nummer 3 als Befallsfläche in das Verzeichnis eingetragenen Fläche fest und teilt dies dem Verfügungsberechtigten und dem Besitzer der Befallsflächen mit. Die Feststellungen nach Satz 1 werden in das Verzeichnis eingetragen.

(3) Einträge in das Verzeichnis sind durch die zuständige Behörde zu aktualisieren. Eine Streichung einer Fläche als Befallsfläche ist frühestens sechs Jahre nach der Eintragung zulässig, wenn durch amtliche Untersuchungen kein Befall mit Kartoffelzystennematoden mehr festgestellt worden ist. Die zuständige Behörde kann den Zeitraum bis zur Untersuchung um höchstens drei Jahre verkürzen, wenn amtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Kartoffelzystennematodenpopulation nach § 12 durchgeführt wurden.

(4) Bei berechtigtem Interesse kann die zuständige Behörde Einsicht in das Verzeichnis gewähren.


§ 11 Maßnahmen bei Befall mit Kartoffelzystennematoden



(1) Ist eine Fläche nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 als Befallsfläche in das Verzeichnis eingetragen, so dürfen:

1.
keine Kartoffeln für die Erzeugung von Pflanzkartoffeln, auch nicht zum Zwecke des Nachbaus, angepflanzt werden,

2.
keine Pflanzen nach Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG, die zum Wiederanpflanzen bestimmt sind, angebaut, eingeschlagen oder gelagert werden.

(2) Der Besitzer oder der Verfügungsberechtigte einer Befallsfläche nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 haben dafür Sorge zu tragen, dass überbetrieblich genutzte landwirtschaftliche Maschinen und Geräte, die auf der Befallsfläche eingesetzt worden sind, vor Verlassen der Befallsfläche durch geeignete Verfahren von Erde und Kartoffelrückständen gereinigt werden.

(3) Die zuständige Behörde kann für die Flächen, die infolge des Befalls mit Kartoffelzystennematoden nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 als Befallsfläche in das amtliche Verzeichnis eingetragen worden ist, darüber hinaus alle zur Bekämpfung der Kartoffelzystennematoden erforderlichen Anordnungen treffen, insbesondere bestimmte Verfahren des Pflanzenschutzes vorschreiben oder verbieten.

(4) Die zuständige Behörde kann auf einer Fläche, die als Befallsfläche in das amtliche Verzeichnis nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 eingetragen worden ist, den Anbau von Kartoffeln und Pflanzen nach Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG, im Rahmen eines amtlichen Bekämpfungsprogramms nach § 12 mit dem Ziel der Reduzierung der Besatzdichte der Kartoffelzystennematodenpopulation genehmigen. Eine Genehmigung nach Satz 1 darf nicht erteilt werden für die Erzeugung von Pflanzkartoffeln, einschließlich derer zum Zwecke des Nachbaus.

(5) Das Julius Kühn-Institut prüft Kartoffelsorten auf ihre Resistenz nach Anhang IV Abschnitt II der Richtlinie 2007/33/EG und gibt den Grad der Resistenz unter Angabe der Resistenznote gemäß Anhang IV Abschnitt I der Richtlinie 2007/33/EG im Bundesanzeiger bekannt.

(6) Die Angabe des Grades der Resistenz ist nicht erforderlich bei Kartoffelsorten, deren Resistenz gegen Kartoffelzystennematoden vor dem 13. Oktober 2010 nach der Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelnematoden vom 5. Juni 2001 (BGBl. I S. 1006), die durch Artikel 3 Abschnitt 2 § 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist, festgestellt worden ist. Diese Kartoffelsorten können im Rahmen amtlicher Bekämpfungsprogramme angebaut werden.




§ 12 Amtliches Bekämpfungsprogramm



(1) Bei Befall mit Kartoffelzystennematoden entwickelt die zuständige Behörde ein Bekämpfungsprogramm auf der Grundlage der in Anlage 1 aufgeführten Maßnahmen. Zur Durchführung des Bekämpfungsprogramms kann die zuständige Behörde Verfügungsberechtigte und Besitzer von Befallsflächen verpflichten, Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen oder Bekämpfungsmaßnahmen zu dulden. Sie kann dabei insbesondere Anbaupausen festlegen oder den Anbau resistenter Sorten vorschreiben.

(2) Schreibt sie den Anbau resistenter Kartoffelsorten auf einer Befallsfläche vor, dann muss die Kartoffelsorte resistent gegen die auf der Befallsfläche entsprechend § 10 Absatz 2 festgestellten Nematodenarten, Pathotypen oder Virulenzgruppen der Kartoffelzystennematoden sein.


§ 13 Verwendung und Behandlung von kontaminierten Pflanzen



(1) Partien von Kartoffeln oder Pflanzen zum Anpflanzen außer Samen, die von einer Befallsfläche stammen, oder die mit Erde in Berührung kamen, in der Kartoffelzystennematoden nachgewiesen worden sind, sind von der zuständigen Behörde als befallen zu kennzeichnen.

(2) Befallene Pflanzkartoffeln oder Pflanzen nach Anhang I Nummer 1 der Richtlinie 2007/33/EG dürfen

1.
nicht angepflanzt werden oder

2.
nur angepflanzt werden, wenn sie unter amtlicher Aufsicht nach einem auf Grund des Artikels 17 Absatz 2 der Richtlinie 2007/33/EG festgelegten Verfahrens entseucht worden sind.

(3) Befallene Pflanzen im Sinne des Anhangs I Nummer 2 der Richtlinie 2007/33/EG dürfen nur angepflanzt werden, wenn sie entseucht oder durch Waschen oder Bürsten so von Erde befreit wurden, dass kein Risiko der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden besteht.


§ 14 Anforderung an Verarbeitungsbetriebe für Kartoffeln



Kartoffeln zur industriellen Verarbeitung, Größensortierung oder Abpackung dürfen nur von solchen Betrieben verarbeitet, sortiert oder abgepackt werden, die

1.
anerkannte Behandlungs- oder Beseitigungsverfahren für Resterden nach Anlage 2 oder

2.
von der zuständigen Behörde nach Satz 2 genehmigte Verfahren

anwenden. Die zuständige Behörde kann andere als in Anlage 2 aufgeführte, geeignete Beseitigungsverfahren, die regionale und betriebliche Gegebenheiten berücksichtigen, genehmigen, wenn keine Gefahr der Ausbreitung oder Verschleppung der Schadorganismen besteht. Die bei der Anlieferung und Verarbeitung anfallenden Resterden dürfen nicht auf Flächen, auf denen Kartoffeln angebaut werden, aufgebracht werden.


§ 15 Ausnahmen für Nachbau



(1) Abweichend von § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 dürfen Kartoffeln zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln zum Zwecke des Nachbaus ohne amtliche Untersuchung und Eintragung in das Verzeichnis nach § 10 angebaut werden, wenn ihr Anbau innerhalb desselben Betriebes und nur innerhalb eines Umkreises von 20 Kilometern um die Erzeugungsfläche der Pflanzkartoffeln zum Zwecke des Nachbaus erfolgt. Die nach Satz 1 erzeugten Pflanzkartoffeln dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Nachweise über die Erzeugung und Verwendung von Pflanzkartoffeln zum Zwecke des Nachbaus sind vom Erzeuger zu führen und auf Anforderung der zuständigen Behörde vorzulegen. Aufzuzeichnen sind Lage und Größe der Produktionsfläche der zum Nachbau bestimmten Pflanzkartoffeln, der Lagerort sowie die Anbaufläche auf der die zum Nachbau bestimmten Pflanzkartoffeln angepflanzt werden.

(2) Besteht unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Gefahr einer Ausbreitung oder der Verschleppung des Schadorganismus, kann die zuständige Behörde abweichend von Absatz 1 eine Untersuchung von Flächen für die Erzeugung von Pflanzkartoffeln zum Zwecke des Nachbaus anordnen. Verfügungsberechtigte und Besitzer von Kartoffelanbauflächen gemäß Absatz 1 sind verpflichtet, die Untersuchungen durch die zuständige Behörde zu dulden.