§ 1 - Zweiundfünfzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes (52. BEG§ 172DV k.a.Abk.)

§ 1 Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2009



(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden Einnahmen) haben im Rechnungsjahr 2009 betragen - jeweils gerundet -:

- in den Ländern (außer Berlin) 331.760.473 Euro,
- in Berlin 30.161.392 Euro,
- insgesamt361.921.865 Euro.


(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädigungsaufwendungen beträgt - jeweils gerundet -:

- in den Ländern (außer Berlin) 165.880.237 Euro,
- in Berlin 18.096.835 Euro,
- insgesamt183.977.072 Euro.


Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsaufwendungen betragen - jeweils gerundet -:

- in Nordrhein-Westfalen 47.384.779 Euro,
- in Bayern 33.132.574 Euro,
- in Baden-Württemberg 28.483.178 Euro,
- in Niedersachsen 21.024.787 Euro,
- in Hessen 16.065.135 Euro,
- in Rheinland-Pfalz 10.640.352 Euro,
- in Schleswig-Holstein 7.502.736 Euro,
- im Saarland 2.713.957 Euro,
- in Hamburg 4.722.928 Euro,
- in Bremen 1.750.158 Euro,
- in Berlin 4.524.209 Euro,
- insgesamt 177.944.793 Euro.


(3) Der Bund erstattet den Ländern, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge - jeweils gerundet -:

- Nordrhein-Westfalen32.317.053 Euro,
- Bayern 41.450.411 Euro,
- Hessen 16.053.196 Euro,
- Rheinland-Pfalz92.166.891 Euro,
- Berlin25.637.183 Euro,
- insgesamt 207.624.734 Euro.


(4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab - jeweils gerundet -:

- Baden-Württemberg 6.029.584 Euro,
- Niedersachsen 6.648.771 Euro,
- Schleswig-Holstein6.218.422 Euro,
- Saarland 1.383.285 Euro,
- Hamburg 2.354.875 Euro,
- Bremen 1.012.725 Euro,
- insgesamt 23.647.662 Euro.


(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.



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