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§ 2 - Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2009 (2. FinAusglG2009DV k.a.Abk.)

§ 2 Abrechnung des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2009


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für das Ausgleichsjahr 2009 wird der Finanzausgleich unter den Ländern wie folgt festgestellt:

1.
Endgültige Ausgleichsbeiträge

von Baden-Württemberg 1.488.243.907,33 Euro

von Bayern 3.353.983.523,98 Euro

von Hamburg 44.870.177,65 Euro

von Hessen 1.901.756.099,42 Euro

von Nordrhein-Westfalen 58.940.847,50 Euro,

2.
Endgültige Ausgleichszuweisungen

an Berlin 2.877.452.632,62 Euro

an Brandenburg 500.798.173,86 Euro

an Bremen 433.202.832,07 Euro

an Mecklenburg-Vorpommern 450.115.847,87 Euro

an Niedersachsen 110.321.360,44 Euro

an Rheinland-Pfalz 292.606.781,01 Euro

an das Saarland 93.035.086,61 Euro

an Sachsen 910.164.262,16 Euro

an Sachsen-Anhalt 514.006.531,96 Euro

an Schleswig-Holstein 169.325.212,11 Euro

an Thüringen 496.765.835,16 Euro.

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Zitierungen von § 2 Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2009

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 2. FinAusglG2009DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. FinAusglG2009DV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 2. FinAusglG2009DV Abschlusszahlungen für 2009
... endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen sowie den Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ...


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