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§ 3 - Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2009 (2. FinAusglG2009DV k.a.Abk.)

§ 3 Abschlusszahlungen für 2009



Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen sowie den Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:

1.
Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern

von Berlin 15.911.327,66 Euro

von Brandenburg 5.414.842,46 Euro

von Bremen 337.100,07 Euro

von Mecklenburg-Vorpommern 6.672.952,39 Euro

von Niedersachsen 3.446.592,63 Euro

von Rheinland-Pfalz 2.734.891,95 Euro

von dem Saarland 334.442,53 Euro

von Sachsen 11.119.863,51 Euro

von Sachsen-Anhalt 5.547.102,55 Euro

von Schleswig-Holstein 1.864.255,71 Euro

von Thüringen 5.540.180,60 Euro,

2.
Zahlungen an empfangsberechtigte Länder

an Baden-Württemberg 19.932.367,81 Euro

an Bayern 16.062.204,64 Euro

an Hamburg 3.858.118,23 Euro

an Hessen 17.172.665,20 Euro

an Nordrhein-Westfalen 1.898.196,20 Euro.