Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. September 2010 -
2 BvF 1/09 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§
6a Satz 1 des
Gesetzes zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder (
Zukunftsinvestitionsgesetz -
ZuInvG), erlassen als Artikel
7 des
Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2. März 2009 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 416), zuletzt geändert durch Artikel
3b des
Gesetzes zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 27. Mai 2010 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 671), ist mit Artikel
30 und Artikel
109 Absatz 1 des
Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit er zu Maßnahmen ermächtigt, die nicht auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines aufgrund konkreter Tatsachen möglich erscheinenden Haftungsanspruchs gemäß Artikel
104a Absatz 5 Satz 1 2. Halbsatz des
Grundgesetzes gerichtet sind.
§
6a Satz 4 des
Zukunftsinvestitionsgesetzes ist mit Artikel
30 und Artikel
109 Absatz 1 des
Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit er zu anderen als solchen Maßnahmen ermächtigt, die entweder zur Feststellung von Rechtsverstößen bei der obersten Landesbehörde oder mit Zustimmung der obersten Landesbehörde oder des Bundesrates bei nachgeordneten Landesbehörden sowie Gemeinden und Gemeindeverbänden durchgeführt werden und bei denen, soweit es sich um das Verlangen der Aktenvorlage handelt, konkrete Anhaltspunkte für einen Rechtsverstoß vorliegen, oder die auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines aufgrund konkreter Tatsachen möglich erscheinenden Haftungsanspruchs gemäß Artikel
104a Absatz 5 Satz 1 2. Halbsatz des
Grundgesetzes gerichtet sind.
Im Übrigen ist §
6a Satz 1, 3 und 4 des
Zukunftsinvestitionsgesetzes mit dem
Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß §
31 Absatz 2 des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Die Bundesministerin der Justiz
- S.
- Leutheusser-Schnarrenberger