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Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV1ÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 20 Absatz 2 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342) verordnet das Bundesministerium des Innern:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2011 1. BMeldDÜV § 3, § 4, § 5, mWv. 28. Oktober 2010 § 2

Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1689), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 28.10.2010

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und werden folgender Halbsatz sowie folgender Satz angefügt:

„soweit dies hinsichtlich der Sicherstellung der Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der übertragenen Daten dem OSCI-Transport gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit ist durch die verantwortliche Stelle zu dokumentieren."

b)
Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 bis 7 ersetzt:

„(4) OSCI-XMeld ist die am 23. Juli 2003 auf der Grundlage des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil (DSMeld) herausgegebene Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlungen im Bereich des Meldewesens. OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll.

(5) Der DSMeld in der Fassung vom 20. März 1994 legt Form und Inhalt der in automatisierter oder papiergebundener Form zu übermittelnden Daten fest.

(6) Die Standards OSCI-XMeld und OSCI-Transport sind beim Bundesverwaltungsamt, Barbarastraße 1, 50735 Köln, der DSMeld ist beim Verlag W. Kohlhammer GmbH, Heßbrühlerstraße 69, 70565 Stuttgart, zu beziehen. Beide Standards sowie der DSMeld sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich archivmäßig gesichert niedergelegt.

(7) Änderungen der Standards OSCI-XMeld und OSCI-Transport sowie des DSMeld werden vom Bundesministerium des Innern im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht; dabei sind das Herausgabedatum und der Beginn ihrer Anwendung anzugeben."

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 8 wird nach der Angabe „0901 bis 0914," die Angabe „0916," eingefügt.

bb)
In Nummer 10 wird nach den Wörtern „zu einer" das Wort „steuererhebenden" eingefügt.

b)
Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Soweit bei Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern ohne gemeinsame Wohnung Daten nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 des Melderechtsrahmengesetzes bei der Anmeldung zu speichern sind, übermittelt die Meldebehörde der neuen Wohnung der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung des anderen Ehegatten oder des anderen Lebenspartners zuständig ist, im Anschluss an das Rückmeldeverfahren gemäß Absatz 1 folgende Daten des Einwohners:

  Datenblatt
1.Familiennamen0101 bis 0106,
2.Vornamen0301, 0302,
3.Doktorgrad0401,
4.Tag der Geburt 0601,
5.gegenwärtige Anschrift,
Haupt- und Nebenwohnung
1201 bis 1206,
1208 bis 1213,
6.Ehegatte oder Lebenspartner
(Vor- und Familienname,
Doktorgrad, Tag der Geburt,
Anschrift)
1501 bis 1505,
1507,
1509 bis 1515,
1517 bis 1520,
1523,
1525 bis 1531,
7.Übermittlungssperren
nach § 21 Abs. 5 MRRG
1801, 1802.


 
 
Bei Ehegatten übermittelt die Meldebehörde zusätzlich die Identifikationsnummern gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 7 des Melderechtsrahmengesetzes (Datenblätter 2701 und 2703).

(3) Damit die bisher zu einem Einwohner gespeicherten Daten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 15 und Nummer 18 sowie Absatz 2 Nummer 7 des Melderechtsrahmengesetzes abgeglichen werden, hat die Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung des Ehegatten oder des Lebenspartners zuständig ist, am 1. November 2011 die in Absatz 2 genannten Daten der Meldebehörde zu übermitteln, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung des anderen Ehegatten oder des anderen Lebenspartners zuständig ist. Die Meldebehörde des anderen Ehegatten oder des anderen Lebenspartners hat die nach Satz 1 übermittelten Daten bis spätestens zum 1. Mai 2012 mit den im Melderegister gespeicherten Daten abzugleichen."

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 ist im Klammerzusatz nach der Angabe „2702," die Angabe „2703," einzufügen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „§ 3" ist durch die Angabe „§ 3 Absatz 1" zu ersetzen.

bb)
Es wird folgender Satz 3 angefügt:

„Wurde der Einwohner bei der bisher zuständigen Meldebehörde nach unbekannt oder ins Ausland abgemeldet, teilt sie dies sowie das Auszugsdatum (Datenblatt 1306) der Meldebehörde der neuen Wohnung mit."

c)
In Absatz 3 ist in Nummer 5 die Angabe „1212" durch die Angabe „1213" zu ersetzen.

d)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Weichen die der Meldebehörde nach § 3 Absatz 2 und 3 übermittelten Daten von den bei ihr gespeicherten Daten des Ehegatten oder des Lebenspartners ab, so unterrichtet sie hierüber unverzüglich die Meldebehörde, die ihr die Daten übermittelt hat. Damit die abweichenden Daten der richtigen Person zugeordnet werden, sollen die nach § 3 Absatz 2 übermittelten Daten unverändert zusätzlich übermittelt werden."

4.
In § 5 werden nach Absatz 3 folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

„(4) Ändern sich die in § 2 Absatz 1 Nummer 15 oder 18 oder Absatz 2 Nummer 7 des Melderechtsrahmengesetzes bezeichneten Daten von Ehegatten oder Lebenspartnern ohne gemeinsame Wohnung, übermittelt die Meldebehörde der für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner zuständigen Meldebehörde die geänderten Daten (Änderungsmitteilung Ehegatte oder Lebenspartner). Dabei sind anzugeben:

1.
Name und Tag der Geburt der Person, deren Daten sich ändern (Datenblätter 0101 bis 0106, 0601) und

2.
Name und Tag der Geburt des Ehegatten oder des Lebenspartners (Datenblätter 1501 bis 1503, 1505, 1517 bis 1519, 1521), der zu der unter Nummer 1 genannten Person gespeichert ist.

(5) Verstirbt ein Ehegatte oder ein Lebenspartner ohne gemeinsame Wohnung, so hat die für ihn zuständige Meldebehörde die für den hinterbliebenen Ehegatten oder den hinterbliebenen Lebenspartner zuständige Meldebehörde darüber zu unterrichten und folgende Daten zu übermitteln (Sterbefallmitteilung Ehegatte oder Lebenspartner):

1.
Name und Tag der Geburt der verstorbenen Person (Datenblätter 0101 bis 0106, 0601),

2.
Name und Tag der Geburt des hinterbliebenen Ehegatten oder des hinterbliebenen Lebenspartners (Datenblätter 1501 bis 1503, 1505, 1517 bis 1519, 1521), der zu der unter Nummer 1 genannten Person gespeichert ist, sowie

3.
den Sterbetag (Datenblatt 1901)."


Artikel 2



(1) Artikel 1 Nummer 1 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. November 2011 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. Oktober 2010.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister des Innern

Thomas de Maizière