Änderung § 36b PAuswV vom 01.05.2025

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 36b PAuswV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2025 geltenden Fassung
§ 36b PAuswV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 36b Entsprechende Anwendung der Vorschriften über den Personalausweis


(Text alte Fassung)

(1) Soweit dieses Kapitel keine besonderen Regelungen enthält, gelten für die die eID-Karte betreffenden Angelegenheiten die Vorschriften der Kapitel 1 bis 9 entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) Soweit dieses Kapitel keine besonderen Regelungen enthält, gelten für die die eID-Karte betreffenden Angelegenheiten die Vorschriften des Kapitels 1 sowie der Kapitel 3 bis 10 entsprechend.

(2) An die Stelle von Ausweis und Ausweisinhaber treten die eID-Karte und ihr Inhaber, an die Stelle der Personalausweisbehörden treten die eID-Karte-Behörden, an die Stelle des Personalausweisregisters tritt das eID-Kartenregister.



(heute geltende Fassung) 



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