| § 12a PAuswV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.02.2026 geltenden Fassung | § 12a PAuswV n.F. (neue Fassung) in der am 07.02.2026 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 12a Muster für den Ersatz-Personalausweis | |
| (Text alte Fassung) 1 Der Ersatz-Personalausweis ist nach dem in Anhang 2a abgedruckten Muster herzustellen. 2 Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen des Anhangs 3 Abschnitt 1. | (Text neue Fassung) 1 Der Ersatz-Personalausweis ist nach dem in Anlage 2a abgedruckten Muster herzustellen. 2 Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 3 Abschnitt 1. |