Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 PAuswV vom 07.10.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 PAuswV, alle Änderungen durch Artikel 1 PAuswVuaÄndV am 7. Oktober 2017 und Änderungshistorie der PAuswV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2 PAuswV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.10.2017 geltenden Fassung
§ 2 PAuswV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik


1 Nach dem Stand der Technik sind zu erfüllen

1. die technischen Anforderungen an

(Text alte Fassung) nächste Änderung

a) die Speicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke und

b) den Zugriffsschutz auf die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium abgelegten Daten sowie

(Text neue Fassung)

a) die Speicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,

b) den Zugriffsschutz auf die im Chip des Personalausweises abgelegten Daten,

c) den Zugriffsschutz auf die in dem Chip eines mobilen Endgeräts
abgelegten Daten sowie

2. die technischen und organisatorischen Anforderungen an

vorherige Änderung

a) die Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,

b) die Übermittlung sämtlicher Ausweisantragsdaten von den Personalausweisbehörden an den Ausweishersteller,

c) den elektronischen Identitätsnachweis und

d) die Geheimnummer, die Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises durch den Ausweisinhaber und die Speicherung und Löschung der Sperrmerkmale und des Sperrkennwortes, insbesondere an die dabei einzusetzenden technischen Systeme und Kommunikationswege.

2 Der Stand der Technik ist als niedergelegt zu vermuten in den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik. 3 Diese sind in Anhang 4 aufgeführt und gelten in der jeweils im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung.



a) die Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,

b) die Übermittlung sämtlicher Ausweisantragsdaten und die in § 8 Absatz 1 Satz 2 genannten Daten von den Personalausweisbehörden an den Ausweishersteller,

c) den elektronischen Identitätsnachweis und das Vor-Ort-Auslesen,

d) die Geheimnummer, die Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises durch den Ausweisinhaber und die Speicherung und Löschung der Sperrmerkmale und des Sperrkennwortes, insbesondere an die dabei einzusetzenden technischen Systeme und Kommunikationswege,

e) das Zurücksetzen und Neusetzen der Geheimnummer durch den Ausweishersteller nach elektronisch gestelltem Antrag und

f) das Ändern der Anschrift auf dem Personalausweis unter Verwendung eines Aufklebers nach Anhang 1 sowie auf dem Chip des Personalausweises nach einer elektronischen Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes,

g) die Übermittlung der Daten nach § 10a Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes und

h) den elektronischen Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät.

2 Der Stand der Technik ist als niedergelegt zu vermuten in den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik. 3 Die Übersicht über die Technischen Richtlinien wird im Bundesanzeiger veröffentlicht; die jeweils geltende Fassung der Technischen Richtlinien wird im Bundesanzeiger durch Verweis auf die Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik bekannt gemacht.

(heute geltende Fassung)