Änderung § 36c PAuswV vom 01.01.2021

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§ 36c PAuswV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 36c PAuswV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.10.2020 BGBl. I S. 2199
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 36c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 36c Nicht auf die eID-Karte entsprechend anwendbare Vorschriften


vorherige Änderung

 


Auf die eID-Karte finden keine Anwendung:

1. § 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a,

2. § 4 Absatz 1 Nummer 4,

3. § 7,

4. § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3,

5. § 9,

6. § 11,

7. § 12,

8. § 12a,

9. § 19 Absatz 1 und 4 sowie

10. § 22.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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