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Artikel 2 - Zweite Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Personalausweisgebührenverordnung (2. PassVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Personalausweisverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 PAuswV § 5, § 6, § 36b (neu), § 36c (neu), § 36d (neu), Anhang 3a (neu)

Die Personalausweisverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 81 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Verordnung über Personalausweise, eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisverordnung - PAuswV)".

2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Kapitel 10 wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 10 eID-Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums".

b)
Nach der Angabe zu Kapitel 10 wird folgende Angabe eingefügt:

„Kapitel 11 Schlussvorschriften".

c)
Nach der Angabe zu Anhang 3 wird folgende Angabe eingefügt:

Anhang 3a Muster der eID-Karte".

3.
§ 5 Absatz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für die Speicherung beim Sperrlistenbetreiber gelten folgende Fristen:

1.
Sperrschlüssel und Sperrsumme sind spätestens zehn Jahre und drei Monate nach deren Eintragung aus der Referenzliste zu löschen;

2.
Aktualisierungen der Sperrliste werden gespeichert, damit eine Sperrung oder Entsperrung von elektronischen Identitätsnachweisen nachgewiesen werden kann; solche Aktualisierungen der Sperrliste werden spätestens zehn Jahre und drei Monate nach ihrer Speicherung gelöscht;

3.
ein allgemeines Sperrmerkmal wird aus der Sperrliste entfernt spätestens zehn Jahre und drei Monate, nachdem der Sperrschlüssel beim Sperrlistenbetreiber gespeichert worden ist, oder wenn die Personalausweisbehörde eine Entsperrung vorgenommen hat.

(4) Der Ausweishersteller speichert die Daten, die im Rahmen des Produktionsverfahrens erlangt oder erzeugt worden sind und der antragstellenden Person zugeordnet werden können, höchstens so lange, bis der Sperrlistenbetreiber den Empfang der Sperrsumme und des Sperrschlüssels und die Personalausweisbehörde den Eingang des Sperrkennworts bestätigt haben. Im Übrigen sind die Daten sicher zu löschen. Der Ausweishersteller führt zur Vermeidung von Doppelungen eine Liste mit Sperrsummen von hergestellten Personalausweisen. Die Sperrsummen in dieser Liste sind spätestens zehn Jahre und drei Monate nach ihrer Eintragung zu löschen. § 26 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes bleibt unberührt."

4.
Dem § 6 werden folgende Sätze angefügt:

„Wird als Wohnort eine ausländische Anschrift glaubhaft gemacht, wird diese aufgenommen. Hierbei können die Besonderheiten der ausländischen Anschrift berücksichtigt werden, soweit diese technisch darstellbar sind und eine eindeutige Zuordnung der Anschrift ermöglichen."

5.
Nach § 36a wird folgendes Kapitel 10 eingefügt:

„Kapitel 10 eID-Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums

§ 36b Entsprechende Anwendung der Vorschriften über den Personalausweis

(1) Soweit dieses Kapitel keine besonderen Regelungen enthält, gelten für die die eID-Karte betreffenden Angelegenheiten die Vorschriften der Kapitel 1 bis 9 entsprechend.

(2) An die Stelle von Ausweis und Ausweisinhaber treten die eID-Karte und ihr Inhaber, an die Stelle der Personalausweisbehörden treten die eID-Karte-Behörden, an die Stelle des Personalausweisregisters tritt das eID-Kartenregister.

§ 36c Nicht auf die eID-Karte entsprechend anwendbare Vorschriften

Auf die eID-Karte finden keine Anwendung:

1.
§ 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a,

2.
§ 4 Absatz 1 Nummer 4,

3.
§ 7,

4.
§ 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3,

5.
§ 9,

6.
§ 11,

7.
§ 12,

8.
§ 12a,

9.
§ 19 Absatz 1 und 4 sowie

10.
§ 22.

§ 36d Muster der eID-Karte

Die eID-Karte ist nach dem in Anhang 3a abgedruckten Muster herzustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen des Anhangs 3 Abschnitt 1 entsprechend."

6.
Das bisherige Kapitel 10 wird Kapitel 11.

7.
Nach Anhang 3 wird folgender Anhang 3a eingefügt:

Anhang 3a Muster der eID-Karte

Vorderseite

Muster eID-Karte, Vorderseite (BGBl. 2020 I S. 2200)


Rückseite

Muster eID-Karte, Rückseite (BGBl. 2020 I S. 2200)
".



 

Zitierungen von Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Personalausweisgebührenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 2. PassVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. PassVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2744
Artikel 15 PassAuswRÄndG Änderung der Personalausweisverordnung
... Personalausweisverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2199 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Anhang 1 wird wie folgt ...