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Änderung § 18b PAuswV vom 07.02.2026

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§ 18b PAuswV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.02.2026 geltenden Fassung
§ 18b PAuswV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31

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§ 18b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 18b Aufkleber mit Brailleschrift


vorherige Änderung

 


Auf Antrag des Ausweisinhabers wird durch die Personalausweisbehörde entweder bei der Ausgabe des Personalausweises oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Aufkleber mit Brailleschrift nach Anlage 1c auf dem Personalausweis angebracht.