Tools:
Update via:
Änderung § 18b PAuswV vom 07.02.2026
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 PassAuswÄndV am 7. Februar 2026 und Änderungshistorie der PAuswVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 18b PAuswV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.02.2026 geltenden Fassung | § 18b PAuswV n.F. (neue Fassung) in der am 07.02.2026 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 18b (neu) | (Text neue Fassung)§ 18b Aufkleber mit Brailleschrift |
Auf Antrag des Ausweisinhabers wird durch die Personalausweisbehörde entweder bei der Ausgabe des Personalausweises oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Aufkleber mit Brailleschrift nach Anlage 1c auf dem Personalausweis angebracht. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9461/al236982-0.htm


