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Änderung § 36 PAuswV vom 07.02.2026

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§ 36 PAuswV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.02.2026 geltenden Fassung
§ 36 PAuswV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 36 Ausgabe von hoheitlichen Berechtigungszertifikaten


(1) 1 Hoheitliche Berechtigungszertifikate nach § 20a Absatz 1 des Personalausweisgesetzes dürfen vorbehaltlich von Satz 2 ausschließlich an die zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörden ausgegeben werden. 2 Zum Zwecke der Qualitätssicherung anhand von Testausweisen dürfen hoheitliche Berechtigungszertifikate auch an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ausgegeben werden.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt, welche Stellen hoheitliche Berechtigungszertifikate an welche zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörden ausgeben dürfen, und veröffentlicht dies im Bundesanzeiger.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium des Innern bestimmt, welche Stellen hoheitliche Berechtigungszertifikate an welche zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörden ausgeben dürfen, und veröffentlicht dies im Bundesanzeiger.

(3) Die Gültigkeitsdauer hoheitlicher Berechtigungszertifikate wird nach den Vorgaben des § 34 Satz 3 vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegt.

(4) Zur Ausgabe berechtigte Stellen dokumentieren Empfänger, zugrunde liegende Berechtigung sowie das Datum und die Uhrzeit der Ausgabe von Berechtigungszertifikaten.



(heute geltende Fassung)