Tools:
Update via:
Änderung § 36 PAuswV vom 07.02.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 36 PAuswV, alle Änderungen durch Artikel 3 PassAuswÄndV am 7. Februar 2026 und Änderungshistorie der PAuswVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 36 PAuswV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.02.2026 geltenden Fassung | § 36 PAuswV n.F. (neue Fassung) in der am 07.02.2026 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 36 Ausgabe von hoheitlichen Berechtigungszertifikaten | |
(1) 1 Hoheitliche Berechtigungszertifikate nach § 20a Absatz 1 des Personalausweisgesetzes dürfen vorbehaltlich von Satz 2 ausschließlich an die zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörden ausgegeben werden. 2 Zum Zwecke der Qualitätssicherung anhand von Testausweisen dürfen hoheitliche Berechtigungszertifikate auch an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ausgegeben werden. | |
| (Text alte Fassung) (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt, welche Stellen hoheitliche Berechtigungszertifikate an welche zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörden ausgeben dürfen, und veröffentlicht dies im Bundesanzeiger. | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesministerium des Innern bestimmt, welche Stellen hoheitliche Berechtigungszertifikate an welche zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörden ausgeben dürfen, und veröffentlicht dies im Bundesanzeiger. |
(3) Die Gültigkeitsdauer hoheitlicher Berechtigungszertifikate wird nach den Vorgaben des § 34 Satz 3 vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegt. (4) Zur Ausgabe berechtigte Stellen dokumentieren Empfänger, zugrunde liegende Berechtigung sowie das Datum und die Uhrzeit der Ausgabe von Berechtigungszertifikaten. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9461/al236988-0.htm
