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Änderung § 36b PAuswV vom 07.02.2026

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§ 36b PAuswV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.02.2026 geltenden Fassung
§ 36b PAuswV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 36b Entsprechende Anwendung der Vorschriften über den Personalausweis


(Text alte Fassung)

(1) Soweit dieses Kapitel keine besonderen Regelungen enthält, gelten für die die eID-Karte betreffenden Angelegenheiten die Vorschriften des Kapitels 1 sowie der Kapitel 3 bis 10 entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) Soweit dieser Abschnitt keine besonderen Regelungen enthält, gelten für die die eID-Karte betreffenden Angelegenheiten die Vorschriften des Abschnitts 1 sowie der Abschnitte 3 bis 10 entsprechend.

(2) An die Stelle von Ausweis und Ausweisinhaber treten die eID-Karte und ihr Inhaber, an die Stelle der Personalausweisbehörden treten die eID-Karte-Behörden, an die Stelle des Personalausweisregisters tritt das eID-Kartenregister.



(heute geltende Fassung)