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Änderung § 36b PAuswV vom 07.02.2026
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| § 36b PAuswV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.02.2026 geltenden Fassung | § 36b PAuswV n.F. (neue Fassung) in der am 07.02.2026 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 36b Entsprechende Anwendung der Vorschriften über den Personalausweis | |
| (Text alte Fassung) (1) Soweit dieses Kapitel keine besonderen Regelungen enthält, gelten für die die eID-Karte betreffenden Angelegenheiten die Vorschriften des Kapitels 1 sowie der Kapitel 3 bis 10 entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) Soweit dieser Abschnitt keine besonderen Regelungen enthält, gelten für die die eID-Karte betreffenden Angelegenheiten die Vorschriften des Abschnitts 1 sowie der Abschnitte 3 bis 10 entsprechend. |
(2) An die Stelle von Ausweis und Ausweisinhaber treten die eID-Karte und ihr Inhaber, an die Stelle der Personalausweisbehörden treten die eID-Karte-Behörden, an die Stelle des Personalausweisregisters tritt das eID-Kartenregister. | |
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