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Änderung § 32 PAuswV vom 01.04.2012

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§ 32 PAuswV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 32 PAuswV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 7 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Beachtung der Anforderungen des Inhabers der Wurzelzertifikate


(Text alte Fassung)

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ist Inhaber der Wurzelzertifikate für Berechtigungszertifikate zum elektronischen Identitätsnachweis. Die Zertifikatsrichtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik für die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Ausstellung von Berechtigungszertifikaten sind vom Berechtigungszertifikateanbieter einzuhalten. Die Richtlinien gelten in der jeweils im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung.

(Text neue Fassung)

1 Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ist Inhaber der Wurzelzertifikate für Berechtigungszertifikate zum elektronischen Identitätsnachweis. 2 Die Zertifikatsrichtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik für die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Ausstellung von Berechtigungszertifikaten sind vom Berechtigungszertifikateanbieter einzuhalten. 3 Die Richtlinien gelten in der jeweils im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)