Änderung § 7 PAuswV vom 09.07.2015

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§ 7 PAuswV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.07.2015 geltenden Fassung
§ 7 PAuswV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.07.2015 BGBl. I S. 1101
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Bei der Beantragung eines Personalausweises ist von der antragstellenden Person ein aktuelles Lichtbild ohne Rand vorzulegen, das 45 Millimeter hoch und 35 Millimeter breit ist. Wenn die Personalausweisbehörde die technischen Voraussetzungen geschaffen hat, kann das Lichtbild auch

(Text neue Fassung)

(1) 1 Von der Person, für die ein Ausweis im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes auszustellen ist, ist der Personalausweisbehörde ein aktuelles Lichtbild ohne Rand vorzulegen, das 45 Millimeter hoch und 35 Millimeter breit ist. 2 Wenn die Personalausweisbehörde die technischen Voraussetzungen geschaffen hat, kann das Lichtbild auch

1. von Dritten elektronisch verschlüsselt und signiert an die Personalausweisbehörde übermittelt werden, soweit diese Form der Übermittlung durch eine Technische Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik vorgesehen ist, oder

2. durch die Personalausweisbehörde gefertigt werden.

vorherige Änderung

(2) Die Personalausweisbehörde stellt durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen die erforderliche Qualität der Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdruckbilder sicher. Dazu hat sie die Fingerabdruckbilder und das Lichtbild mit einer zertifizierten Qualitätssicherungssoftware zu prüfen und in dem für den Ausweis verwendeten Format zu speichern. Darüber hinaus hat auch die Erfassung der Fingerabdruckbilder mit zertifizierter Hardware zu erfolgen.

(3) Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen zeigen. Im Übrigen muss das Lichtbild den Vorgaben des Anhangs 3 Abschnitt 2 entsprechen. Die Personalausweisbehörde kann von diesen Vorgaben aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Vom Verbot der Kopfbedeckung kann sie auch aus religiösen Gründen Ausnahmen zulassen.



(2) 1 Die Personalausweisbehörde stellt durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen die erforderliche Qualität der Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdruckbilder sicher. 2 Dazu hat sie die Fingerabdruckbilder und das Lichtbild mit einer zertifizierten Qualitätssicherungssoftware zu prüfen und in dem für den Ausweis verwendeten Format zu speichern. 3 Darüber hinaus hat auch die Erfassung der Fingerabdruckbilder mit zertifizierter Hardware zu erfolgen.

(3) 1 Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen zeigen. 2 Im Übrigen muss das Lichtbild den Vorgaben des Anhangs 3 Abschnitt 2 entsprechen. 3 Die Personalausweisbehörde kann von diesen Vorgaben aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. 4 Vom Verbot der Kopfbedeckung kann sie auch aus religiösen Gründen Ausnahmen zulassen.

 



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