Änderung § 4 PAuswV vom 07.10.2017

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§ 4 PAuswV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.10.2017 geltenden Fassung
§ 4 PAuswV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.09.2017 BGBl. I S. 3521
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Dokumentationspflichten


(1) Die Personalausweisbehörde dokumentiert für die Zwecke des elektronischen Identitätsnachweises:

1. Erklärungen des Ausweisinhabers, die im Rahmen der Antragstellung und Ausweisverwaltung erfolgt sind;

2. das Datum und die Uhrzeit der Ausgabe des Personalausweises;

3. das Datum und die Uhrzeit der Übergabe des Briefes mit der Geheimnummer, der Entsperrnummer und dem Sperrkennwort, falls die Personalausweisbehörde den Brief übergibt;

(Text alte Fassung)

4. die Ausschaltung des elektronischen Identitätsnachweises mit Datum und Uhrzeit der Ausschaltung sowie die Personalausweisbehörde, die den elektronischen Identitätsnachweis ausgeschaltet hat;

5. die
Einschaltung des elektronischen Identitätsnachweises mit Datum und Uhrzeit der Einschaltung sowie die Personalausweisbehörde, die den elektronischen Identitätsnachweis eingeschaltet hat;

6.
den Sperrantrag durch den Ausweisinhaber, die Übermittlung der Sperrsumme an den Sperrlistenbetreiber sowie das Datum und die Uhrzeit von Antrag und Übermittlung;

7.
den Entsperrantrag des Ausweisinhabers, die Übermittlung der Sperrsumme an den Sperrlistenbetreiber sowie das Datum und die Uhrzeit von Antrag und Übermittlung.

(Text neue Fassung)

4. die Einschaltung des elektronischen Identitätsnachweises mit Datum und Uhrzeit der Einschaltung sowie die Personalausweisbehörde, die den elektronischen Identitätsnachweis eingeschaltet hat;

5.
den Sperrantrag durch den Ausweisinhaber, die Übermittlung der Sperrsumme an den Sperrlistenbetreiber sowie das Datum und die Uhrzeit von Antrag und Übermittlung;

6.
den Entsperrantrag des Ausweisinhabers, die Übermittlung der Sperrsumme an den Sperrlistenbetreiber sowie das Datum und die Uhrzeit von Antrag und Übermittlung.

(2) Der Sperrnotruf dokumentiert für die Zwecke des elektronischen Identitätsnachweises den Sperrantrag durch den Ausweisinhaber, die Übermittlung der Sperrsumme an den Sperrlistenbetreiber sowie das Datum und die Uhrzeit von Antrag und Übermittlung.

(3) Der Sperrlistenbetreiber dokumentiert

1. im Zusammenhang mit der Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises

a) den Eingang des Sperrantrages mit der Sperrsumme sowie das Datum und die Uhrzeit des Eingangs,

b) die Aufnahme des allgemeinen Sperrmerkmals in die Sperrliste sowie das Datum und die Uhrzeit der Sperrung,

c) die Anfrage zur Erzeugung der Sperrliste sowie das Datum und die Uhrzeit der Erzeugung und

d) den tatsächlichen Abruf sowie das Datum und die Uhrzeit des tatsächlichen Abrufs sowie

2. im Zusammenhang mit der Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises

a) den Eingang des Entsperrantrages mit der Sperrsumme sowie das Datum und die Uhrzeit des Eingangs,

b) die Entfernung des allgemeinen Sperrmerkmals aus der Sperrliste sowie das Datum und die Uhrzeit der Entfernung,

c) die Bereitstellung der Sperrliste zum Abruf sowie das Datum und die Uhrzeit der Bereitstellung sowie

d) den tatsächlichen Abruf sowie das Datum und die Uhrzeit des tatsächlichen Abrufs.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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