Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 8 PAuswV vom 07.10.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. PAuswVÄndV am 7. Oktober 2017 und Änderungshistorie der PAuswV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 8 PAuswV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.10.2017 geltenden Fassung
§ 8 PAuswV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.09.2017 BGBl. I S. 3521

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Übermittlung


(1) 1 Nachdem die Personalausweisbehörde alle Antragsdaten erfasst hat, führt sie diese zu einem digitalen Datensatz zusammen und übermittelt sie dem Ausweishersteller. 2 Die Datenübermittlung umfasst auch

(Text alte Fassung)

1. die Qualitätswerte zu den Fingerabdrücken, soweit diese abgenommen wurden,

2. die Qualitätswerte zu den Lichtbildern,

3. die Versionsnummern der Qualitätssicherungssoftware,

4. die Sollwerte der Qualitätssicherungssoftware,

5. die
technischen Eigenschaften der gespeicherten biometrischen Daten gemäß ISO-Standard 19794,

6.
die Behördenkennzahl sowie

7. den Zeitstempel
des Ausweisantrages.

3 Die Datenübermittlung erfolgt entweder durch Datenübertragung über die informationstechnischen Netze von Bund und Ländern oder über allgemein zugängliche Netze. 4 Soweit die Datenübermittlung zwischen informationstechnischen Netzen von Bund und Ländern stattfindet, ist dafür spätestens ab dem 1. Januar 2015 nach § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2706) *) das Verbindungsnetz zu nutzen. 5 Die zu übermittelnden Daten sind nach dem Stand der Technik fortgeschritten elektronisch zu signieren und zu verschlüsseln.

(Text neue Fassung)

1. die technischen Eigenschaften der gespeicherten Daten,

2.
die Behördenkennzahl sowie

3. anonymisierte Protokolldaten zur Erfassung und Qualitätssicherung
des Lichtbildes und der Fingerabdrücke.

3 Die Datenübermittlung erfolgt entweder durch Datenübertragung über die informationstechnischen Netze von Bund und Ländern oder über allgemein zugängliche Netze. 4 Soweit die Datenübermittlung zwischen informationstechnischen Netzen von Bund und Ländern stattfindet, ist dafür spätestens ab dem 1. Januar 2015 nach § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2706) *) das Verbindungsnetz zu nutzen. 5 Die zu übermittelnden Daten sind nach dem Stand der Technik elektronisch zu signieren und zu verschlüsseln.

(2) Zum Signieren und Verschlüsseln der nach Absatz 1 zu übermittelnden Daten sind geeignete gültige Zertifikate aus der untergeordneten Zertifizierungsinstanz 'Hoheitliche Dokumente' der Deutschland-Online-Infrastruktur zu verwenden.

(3) 1 Für die Übermittlung der Daten an den Ausweishersteller nach Absatz 1 Satz 3 wird das Datenformat XhD auf der Basis des Datenübermittlungsprotokolls OSCI-Transport verwendet. 2 Die Datenübermittlung kann auch über Vermittlungsstellen erfolgen. 3 Die beteiligten Stellen haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten sowie die Feststellbarkeit der übermittelnden Stelle gewährleisten; insofern sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren - auch im Fall der Nutzung allgemein zugänglicher Netze - anzuwenden. 4 Das Auswärtige Amt kann für die Datenübermittlung an den Ausweishersteller ein abweichendes Übermittlungsprotokoll verwenden. 5 Die Datenübermittlung zwischen dem Auswärtigen Amt und seinen Auslandsvertretungen muss hinsichtlich Datensicherheit und Datenschutz ein den Anforderungen dieser Verordnung entsprechendes Niveau aufweisen.

(4) 1 Vor der Übermittlung der Ausweisdaten hinterlegen Personalausweisbehörden, Ausweishersteller und Vermittlungsstellen alle für eine elektronische und automatisierte Kommunikation benötigten technischen Verbindungsparameter im Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis (DVDV), insbesondere die dafür erforderlichen Zertifikate. 2 Der Ausweishersteller nutzt eine Funktionalität des DVDV, um die Personalausweisbehörde als eine solche zu verifizieren. 3 Das Auswärtige Amt kann die benötigten technischen Verbindungsparameter und die damit verbundenen erforderlichen Zertifikate technisch unabhängig vom Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis (DVDV) lösen. 4 Die Lösung muss hinsichtlich Datensicherheit und Datenschutz ein den Anforderungen dieser Verordnung entsprechendes Niveau aufweisen.


---
*) Anm. d. Red.: Gemeint ist vermutlich das 'Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder - Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes -', dessen Fundstelle G. v. 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2706)