Synopse aller Änderungen der PAuswV am 29.07.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Juli 2017 durch Artikel 5 des eIDASDG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PAuswV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PAuswV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung
PAuswV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Begriffsbestimmungen
    § 2 Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
    § 3 Zertifizierung
    § 4 Dokumentationspflichten
    § 5 Speicherung und Löschung
Kapitel 2 Übermittlung der Ausweisantragsdaten
    § 6 Erfassung der Anschrift
    § 7 Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke
    § 8 Übermittlung
    § 9 Qualitätsstatistik
Kapitel 3 Produktion
    § 10 Eingang der Antragsdaten
    § 11 Muster für den Personalausweis
    § 12 Muster für den vorläufigen Personalausweis
    § 12a Muster für den Ersatz-Personalausweis
    § 13 Schnittstelle des elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums
    § 14 Speicherung von personenbezogenen Daten; Zugriffsschutz
    § 15 Übermittlung und Übersendung des Sperrkennworts an die Personalausweisbehörde
    § 16 Übermittlung der Sperrsumme und des Sperrschlüssels an den Sperrlistenbetreiber
    § 17 Übersendung der Geheimnummer, der Entsperrnummer und des Sperrkennworts
Kapitel 4 Aushändigung
    § 18 Aushändigung des Personalausweises
Kapitel 5 Änderung von Daten
    § 19 Änderung der Anschrift
    § 20 Neusetzung und Änderung der Geheimnummer
    § 21 Mehrfache Fehleingabe der Geheimnummer
Kapitel 6 Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises
    § 22 Nachträgliches Aus- und Einschalten
    § 23 Voraussetzungen für die Nutzung bei dem Ausweisinhaber
Kapitel 7 Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises
    § 24 Referenzliste; allgemeine Sperrliste
    § 25 Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises
    § 26 Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises
    § 27 Auskunft über Sperrung
Kapitel 8 Beantragung von Berechtigungen
    § 28 Antrag
    § 29 Anforderungen an Datenschutz und -sicherheit
    § 30 Öffentliche Liste der Berechtigungen
Kapitel 9 Ausgabe von Berechtigungszertifikaten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 31 Anzeige der Ausgabe von Berechtigungszertifikaten
(Text neue Fassung)

    § 31 Angaben vor der Ausgabe von Berechtigungszertifikaten
    § 32 Beachtung der Anforderungen des Inhabers der Wurzelzertifikate
    § 33 Beachtung der Berechtigung durch den Berechtigungszertifikateanbieter
    § 34 Gültigkeitsdauer von Berechtigungszertifikaten
    § 35 Speicherung, Abruf und Verwendung von Daten durch Berechtigungszertifikateanbieter
    § 36 Ausgabe von hoheitlichen Berechtigungszertifikaten
Kapitel 10 Schlussvorschriften
    § 37 Übergangsregelungen
    § 38 Inkrafttreten
    Schlussformel
    Anhang 1 Muster des Personalausweises
    Anhang 2 Muster des vorläufigen Personalausweises
    Anhang 2a Muster des Ersatz-Personalausweises
    Anhang 3 Formale Anforderungen an die Einträge in Ausweisen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes
    Anhang 4 Übersicht über die Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
    Anhang 5 Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 31 Anzeige der Ausgabe von Berechtigungszertifikaten




§ 31 Angaben vor der Ausgabe von Berechtigungszertifikaten


vorherige Änderung

Berechtigungszertifikateanbieter dürfen Berechtigungszertifikate für den elektronischen Identitätsnachweis bereitstellen, wenn sie vor Aufnahme dieser Tätigkeit

1.
der zuständigen Behörde nach § 3 des Signaturgesetzes die Aufnahme des Betriebs eines Zertifizierungsdienstes nach § 4 Absatz 3 des Signaturgesetzes angezeigt haben oder nach § 15 des Signaturgesetzes akkreditiert worden sind,

2. der
Vergabestelle für Berechtigungszertifikate die Anzeige nach Nummer 1 vorgelegt und ihr gegenüber die in § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 8 und 9 sowie Absatz 2 aufgeführten Angaben gemacht haben.



Berechtigungszertifikateanbieter dürfen Berechtigungszertifikate für den elektronischen Identitätsnachweis bereitstellen, wenn sie vor Aufnahme dieser Tätigkeit gegenüber der Vergabestelle für Berechtigungszertifikate die in § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 8 und 9 sowie Absatz 2 aufgeführten Angaben gemacht haben.




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