§ 1a PAuswGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 1a PAuswGebV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 15.10.2020 BGBl. I S. 2199 |
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(Text alte Fassung) § 1a Auslagen | (Text neue Fassung)§ 1a Auslagen für Ausweise |
Die Personalausweisbehörden können sich die Auslagen für den Versand des Briefes ins Ausland nach § 17 Absatz 4 Satz 2 der Personalausweisverordnung erstatten lassen. | Die Personalausweisbehörden lassen sich die Auslagen für den Versand des Briefes in das Ausland nach § 17 Absatz 4 Satz 2 der Personalausweisverordnung erstatten. |