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Änderung § 1 PAuswGebV vom 07.02.2026
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| § 1 PAuswGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.02.2026 geltenden Fassung | § 1 PAuswGebV n.F. (neue Fassung) in der am 07.02.2026 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 Gebühren für Ausweise | |
(1) Für die Ausstellung eines Personalausweises sind folgende Gebühren zu erheben: | |
| (Text alte Fassung) 1. 22,80 Euro für einen Personalausweis, dessen Inhaber im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 24 Jahre alt ist, 2. 37 Euro in allen anderen Fällen. | (Text neue Fassung) 1. 27,60 Euro für einen Personalausweis, dessen Inhaber im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 24 Jahre alt ist, 2. 46 Euro in allen anderen Fällen. |
(2) 1 Für die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises oder eines Ersatz-Personalausweises ist eine Gebühr von 10 Euro zu erheben. 2 Wird neben dem Personalausweis auch ein vorläufiger Personalausweis beantragt, ist zusätzlich eine Gebühr nach Satz 1 zu erheben. (3) Die Gebühren nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind um 13 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung vorgenommen wird auf Veranlassung der antragstellenden Person 1. außerhalb der behördlichen Dienstzeit oder 2. von einer nicht zuständigen Behörde. (4) Die Gebühr nach Absatz 1 ist anzuheben 1. um 30 Euro, wenn die Amtshandlung von einer nicht zuständigen Behörde auf Veranlassung einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, vorgenommen wird, | |
| 2. um 41 Euro, wenn die Amtshandlung von einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen wird, | 2. um 43 Euro, wenn die Amtshandlung von einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen wird, |
3. um 15 Euro, wenn eine Übergabe nach § 18 Absatz 2 der Personalausweisverordnung erfolgt, 4. um 6 Euro, wenn das Lichtbild durch die Personalausweisbehörde gefertigt wurde. (5) Gebührenfrei ist die Änderung der Anschrift auf dem Personalausweis nach § 19 Absatz 1 der Personalausweisverordnung. | |
(6) Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist. | (6) 1 Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist. 2 Eine Bedürftigkeit im Sinne von Satz 1 liegt nicht schon dann vor, wenn Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezogen werden. |
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