1Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen zur Klärung von Unstimmigkeiten in den übermittelten Daten nach den
§§ 2 und
3 bei den betroffenen Wirtschaftseinheiten im Einzelfall Rückfragen stellen, sofern dies zur Erfüllung der nach
§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Zwecke erforderlich ist.
2Für die nach
§ 3 übermittelten Daten gilt dies nur, wenn die Bundesagentur für Arbeit die Unstimmigkeiten nicht selbst fristgerecht beheben kann.
3Die Leiterinnen und Leiter der betroffenen Wirtschaftseinheiten sind auskunftspflichtig.
4Das Statistische Bundesamt darf zur Klärung von Unstimmigkeiten, die sich aus den übermittelten Daten nach
§ 3c oder bei einer Zusammenführung nach
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 ergeben haben, den betroffenen datenhaltenden Stellen im Einzelfall Rückfragen stellen.
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G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2727