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Änderung § 3b VwDVG vom 29.12.2022

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§ 3b VwDVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2022 geltenden Fassung
§ 3b VwDVG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2727
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3b Daten der Deutschen Bundesbank


(Text alte Fassung)

1 Die Deutsche Bundesbank übermittelt dem Statistischen Bundesamt folgende Daten hinsichtlich der zu den Wirtschaftsklassen 64.19-Kreditinstitute und 64.92-Spezialkreditinstitute gehörenden Institute nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie der Deutschen Bundesbank vorliegen:

(Text neue Fassung)

1 Die Deutsche Bundesbank übermittelt dem Statistischen Bundesamt erstmalig für das Berichtsjahr 2021 folgende Daten der zu den Wirtschaftsgruppen 64.1 - Zentralbanken und Kreditinstitute -, 64.9 - Sonstige Finanzierungsinstitutionen - und 66.1 - Mit Finanzdienstleistungen verbundene Tätigkeiten - gehörenden rechtlichen Einheiten nach Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie der Deutschen Bundesbank vorliegen:

1. Name, Anschrift,

2. Rechtsform,

3. Wirtschaftszweig,

4. Ort und Nummer der Eintragung in das Handelsregister,

5. Legal Entity Identifier,

6. die Daten der Gewinn- und Verlustrechnung sowie die erfassten Daten des Personalbestands.

2 Die in § 9 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes genannten Personen sind insoweit von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit. 3 Das Statistische Bundesamt übermittelt die Daten an die statistischen Ämter der Länder jeweils für deren Zuständigkeitsbereich. 4 Im Übrigen gilt für die nach dieser Vorschrift erhaltenen Informationen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes für die bei dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder beschäftigten Personen entsprechend.



(heute geltende Fassung)