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Änderung § 3c VwDVG vom 29.12.2022

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§ 3c VwDVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2022 geltenden Fassung
§ 3c VwDVG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2727

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§ 3c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3c Daten über bewilligte staatliche finanzwirksame Hilfen


vorherige Änderung

 


1 Bundesbehörden, die über die erforderlichen Daten verfügen, übermitteln dem Statistischen Bundesamt anlassbezogen zur statistischen Aufbereitung folgende Daten, die in Verfahren zur Bewilligung finanzwirksamer Hilfen im Rahmen von staatlichen Förder- und Hilfsprogrammen mit gesamtwirtschaftlicher Relevanz und Wirkung erhoben worden sind:

1. die in § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 11 und 12 angeführten Merkmale,

2. Steuernummer einschließlich Steuerart und Nummer des Finanzamts, bei Änderungen auch die bisherige Steuernummer,

3. die erfassten und zur Bewilligung der finanzwirksamen Hilfen erforderlichen Daten der Antragsbegründung und

4. Angaben zu Förderart, Förderhöhe und Förderzeitraum.

2 Das Statistische Bundesamt übermittelt die Daten auf Anforderung an die statistischen Ämter der Länder jeweils für deren Zuständigkeitsbereich für statistische Aufbereitungen auf regionaler Ebene. 3 § 8 Absatz 1 Satz 3 des Bundesstatistikgesetzes gilt für die statistischen Ämter der Länder entsprechend.