(1) 1Die zu prüfende Person kann nach erfolgreichem Abschluss des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen" beantragen, eine zusätzliche Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen abzulegen. 2Diese besteht aus der Präsentation einer Ausbildungssituation und einem Fachgespräch mit einer Dauer von höchstens 30 Minuten. 3Die zu prüfende Person wählt hierfür eine berufstypische Ausbildungssituation aus. 4Die Präsentation soll 15 Minuten nicht übersteigen. 5Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation sind in dem Fachgespräch zu erläutern. 6Anstelle der Präsentation kann eine Ausbildungssituation auch praktisch durchgeführt werden. 7Die zusätzliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.