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Artikel 1 - Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (22. RSAVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 12. November 2010 RSAV § 41

Nach § 41 Absatz 4 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Juni 2010 (BGBl. I S. 753) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4a eingefügt:

 
„(4a) Unterschreitet die Höhe der nach Absatz 3 ermittelten Zuweisungen nach § 33c Absatz 2 die entsprechenden monatlichen Zuweisungen im Jahresausgleich für das Ausgleichsjahr 2009, wird der an den Gesundheitsfonds zu zahlende entsprechende Unterschiedsbetrag abweichend von § 39 Absatz 3a Satz 3 im Jahr 2011 in zwölf gleichen Teilbeträgen fällig, und zwar jeweils zum ersten Bankarbeitstag eines Monats. Auf Antrag einer Krankenkasse kann das Bundesversicherungsamt die Teilbeträge nach Satz 1 abweichend festlegen, wenn ansonsten nachweislich die Zahlungsfähigkeit der Krankenkasse gefährdet wäre. § 39 Absatz 3a Satz 6 gilt nicht."