Das
Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel
2 Absatz 7 des Gesetzes vom
3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ab 1. Januar 2010 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung
- 1.
- des Grundgehaltes,
- 2.
- des Familienzuschlages mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
- 3.
- der Amtszulagen,
- 4.
- der Anwärtergrundbeträge
um jeweils 1,2 vom Hundert die Monatsbeträge der Anlagen IV, V, VIII und IX dieses Gesetzes sowie in den Fällen des § 76 die Monatsbeträge der Anlagen 1 und 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes."
- b)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Ab 1. Januar 2010 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung um 0,96 vom Hundert für den Auslandszuschlag und den Auslandskinderzuschlag die Monatsbeträge der Anlagen VIa bis
VIi."
- 2.
- Die Anlagen IV, V, VIa bis VIi, VIII und IX erhalten die aus den Anhängen 1 bis 13 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.