Das
Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch das Gesetz vom
21. Juli 2010 (BGBl. I S. 945) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- das kontinuierliche Anbieten des Kaufs oder Verkaufs von Finanzinstrumenten an einem organisierten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem zu selbst gestellten Preisen, das häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel für eigene Rechnung außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems, indem ein für Dritte zugängliches System angeboten wird, um mit ihnen Geschäfte durchzuführen, oder die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere (Eigenhandel),".
- 2.
- In § 2a Absatz 1 Nummer 10 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „und Eigenhandel" gestrichen.
G. v. 05.04.2011 BGBl. I S. 538; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481