In §
22 Satz 1 des
Schuldverschreibungsgesetzes vom
31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) wird das Wort „Anleihedingungen" durch das Wort „Anleihebedingungen" ersetzt.
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044