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Artikel 9 - Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (2. BKRUG k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung des Schuldverschreibungsgesetzes


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. November 2010 SchVG § 22

In § 22 Satz 1 des Schuldverschreibungsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) wird das Wort „Anleihedingungen" durch das Wort „Anleihebedingungen" ersetzt.

 
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Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 2. BKRUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BKRUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Artikel 2 BAnzDiG Folgeänderungen
... 1 Satz 2 des Schuldverschreibungsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1592) geändert worden ist, wird jeweils vor ...