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§ 10 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVAPrV)

V. v. 22.11.2010 BGBl. I S. 1625 (Nr. 59); aufgehoben durch § 32 V. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1752
Geltung ab 30.09.2010; FNA: 2030-7-13-2 Beamte
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§ 10 Berufspraktische Studienabschnitte



(1) Während der Praktika erwerben die Studierenden berufliche Kenntnisse und Erfahrungen, vertiefen die in den Fachstudien erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse und lernen, diese in der Praxis anzuwenden. Darüber hinaus sollen sie die Fähigkeit zur Kommunikation, Kooperation und insbesondere zur Teamarbeit erlangen.

(2) Die Praktika finden grundsätzlich bei der Einstellungsbehörde statt. Berufspraktische Module sind zulässig bei einem anderen Träger der Sozialversicherung oder einer anderen geeigneten Ausbildungsstelle:

1.
in der öffentlichen Verwaltung,

2.
in der Privatwirtschaft,

3.
bei einem Verband oder

4.
im Ausland.

Die Zuweisung erfolgt durch die Einstellungsbehörde.

(3) Die Praktika werden von der Einstellungsbehörde in Abstimmung mit dem Fachbereich organisiert und durchgeführt.