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Abschnitt 2 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVAPrV)

V. v. 22.11.2010 BGBl. I S. 1625 (Nr. 59); aufgehoben durch § 32 V. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1752
Geltung ab 30.09.2010; FNA: 2030-7-13-2 Beamte
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Abschnitt 2 Studienordnung

§ 7 Dauer und Aufbau des Studiums



(1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre und umfasst die Fachstudien an der Fachhochschule sowie berufspraktische Studienabschnitte (Praktika) bei der Einstellungsbehörde.

(2) Das Studium gliedert sich in folgende Abschnitte:

1. Studienabschnitt 7 Monate Fachstudium
2. Studienabschnitt 4 Monate Praktikum
3. Studienabschnitt 4 Monate Fachstudium
4. Studienabschnitt 4 Monate Praktikum
5. Studienabschnitt 5 Monate Fachstudium
6. Studienabschnitt 7 Monate Praktikum
7. Studienabschnitt 5 Monate Fachstudium



§ 8 Studieninhalte



Das Studium umfasst mindestens folgende Inhalte:

1.
Rechtswissenschaften mit den Schwerpunkten Sozialversicherungsrecht, allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht, Verfassungsrecht, Europarecht, Grundlagen des Privatrechts sowie das Recht der betrieblichen und privaten Altersvorsorge,

2.
Verwaltungswissenschaften mit den Schwerpunkten Verwaltungslehre sowie Informations- und Kommunikationstechnologie,

3.
Wirtschaftswissenschaften mit den Schwerpunkten Verwaltungsbetriebswirtschaft, Volkswirtschaft und öffentliche Finanzwirtschaft,

4.
Sozialwissenschaften mit den Schwerpunkten Soziologie, Politologie und Sozialpsychologie.


§ 9 Module, Leistungspunkte



(1) Die Studieninhalte werden in thematisch und zeitlich abgeschlossenen interdisziplinären Modulen vermittelt. Der Fachbereich ist verantwortlich für die Inhalte der Module und sichert die Qualität.

(2) Der Fachbereich beschreibt die zu Modulen zusammengefassten Studieninhalte in einem Modulhandbuch. Im Modulhandbuch kann der Fachbereich das Nähere zu Studieninhalten und Studienablauf regeln. Das Modulhandbuch bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

(3) Für Module, deren Prüfungen mit fünf Rangpunkten bewertet worden sind, werden Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) vergeben. Ein Leistungspunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von ungefähr 30 Stunden.

(4) Für das erfolgreich abgeschlossene Studium werden 180 Leistungspunkte vergeben. Mindestens 90 Leistungspunkte müssen in Modulen mit rechtswissenschaftlichem Inhalt erworben werden.


§ 10 Berufspraktische Studienabschnitte



(1) Während der Praktika erwerben die Studierenden berufliche Kenntnisse und Erfahrungen, vertiefen die in den Fachstudien erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse und lernen, diese in der Praxis anzuwenden. Darüber hinaus sollen sie die Fähigkeit zur Kommunikation, Kooperation und insbesondere zur Teamarbeit erlangen.

(2) Die Praktika finden grundsätzlich bei der Einstellungsbehörde statt. Berufspraktische Module sind zulässig bei einem anderen Träger der Sozialversicherung oder einer anderen geeigneten Ausbildungsstelle:

1.
in der öffentlichen Verwaltung,

2.
in der Privatwirtschaft,

3.
bei einem Verband oder

4.
im Ausland.

Die Zuweisung erfolgt durch die Einstellungsbehörde.

(3) Die Praktika werden von der Einstellungsbehörde in Abstimmung mit dem Fachbereich organisiert und durchgeführt.