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§ 12 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVAPrV)

V. v. 22.11.2010 BGBl. I S. 1625 (Nr. 59); aufgehoben durch § 32 V. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1752
Geltung ab 30.09.2010; FNA: 2030-7-13-2 Beamte
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§ 12 Errichtung und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses



(1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See errichten beim Fachbereich einen gemeinsamen Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss regelt seine Angelegenheiten in einer Geschäftsordnung.

(2) Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs. Dem Prüfungsausschuss gehören des Weiteren an:

1.
je eine Angehörige oder ein Angehöriger des höheren oder gehobenen Dienstes der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und

2.
vier Lehrende des Fachbereichs, von denen mindestens eine Lehrende oder ein Lehrender der Gruppe der Professorinnen und Professoren angehört.

(3) Für jedes Mitglied wird eine Vertretung bestimmt. Die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 2 sowie ihre Vertretungen werden von der obersten Dienstbehörde bestellt. Für die Träger der Sozialversicherung, die nicht Träger des Fachbereichs sind und Studierende entsenden, kann je eine Angehörige oder ein Angehöriger des höheren oder gehobenen Dienstes mit beratender Funktion an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teilnehmen.

(4) Die Amtsperiode der Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt vier Jahre. Wiederbestellung ist zulässig.

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Zitierungen von § 12 GntDSVAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 GntDSVAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GntDSVAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 GntDSVAPrV Aufgaben und Beschlussfassung des Prüfungsausschusses
... beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden ein Mitglied aus der Gruppe nach § 12 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und zwei Mitglieder aus der Gruppe nach § 12 Absatz 2 Satz 2 Nummer ... der Gruppe nach § 12 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und zwei Mitglieder aus der Gruppe nach § 12 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)
V. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1752
§ 31 GntDSVVDV Übergangsregelung
... 2010 (BGBl. I S. 1625) mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an Stelle der §§ 11 bis 24 und 26 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen ... weiter anzuwenden, dass an Stelle der §§ 1 und 7 Absatz 2 sowie der §§ 11 bis 26 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Regierungsinspektoranwärterinnen und -anwärtern des Bundesversicherungsamts in Prüfungsangelegenheiten (BVAPrZustAnO)
A. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2838; aufgehoben durch § 6 A. v. 03.06.2022 BGBl. I S. 1073
I. BVAPrZustAnO Widerspruchsverfahren
... 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird dem nach § 12 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen ...
II. BVAPrZustAnO Verwaltungsgerichtliches Verfahren
... Regierungsinspektoranwärterinnen und -anwärter übertragen, soweit der nach § 12 Absatz 1 Satz 1 der in Abschnitt I genannten Verordnung eingerichtete Prüfungsausschuss ...