Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 13 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVAPrV)

V. v. 22.11.2010 BGBl. I S. 1625 (Nr. 59); aufgehoben durch § 32 V. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1752
Geltung ab 30.09.2010; FNA: 2030-7-13-2 Beamte
|

§ 13 Aufgaben und Beschlussfassung des Prüfungsausschusses



(1) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation und Durchführung der Bachelorprüfung zuständig. Er regelt die grundlegenden, die Prüfungen betreffenden Angelegenheiten durch Richtlinien. Zur Unterstützung des Prüfungsausschusses wird am Fachbereich ein Prüfungsbüro eingerichtet.

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden ein Mitglied aus der Gruppe nach § 12 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und zwei Mitglieder aus der Gruppe nach § 12 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Die in den Fachbereichsrat entsandten Studierenden können ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teilnehmen. Eine Teilnahme ist ausgeschlossen, soweit der Prüfungsausschuss Angelegenheiten berät oder Beschlüsse fasst, die

1.
die Festlegung von Prüfungsaufgaben betreffen oder

2.
die Prüfungen der entsandten Studierenden selbst betreffen.

Im Übrigen sind die Sitzungen des Prüfungsausschusses nicht öffentlich.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 13 GntDSVAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 GntDSVAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GntDSVAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)
V. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1752
§ 31 GntDSVVDV Übergangsregelung
... 2010 (BGBl. I S. 1625) mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an Stelle der §§ 11 bis 24 und 26 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen ... weiter anzuwenden, dass an Stelle der §§ 1 und 7 Absatz 2 sowie der §§ 11 bis 26 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen ...