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§ 16 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVAPrV)

V. v. 22.11.2010 BGBl. I S. 1625 (Nr. 59); aufgehoben durch § 32 V. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1752
Geltung ab 30.09.2010; FNA: 2030-7-13-2 Beamte
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§ 16 Modulprüfungen



(1) In jedem Modul ist eine Prüfung abzulegen. Eine Modulprüfung kann auch aus mehreren Prüfungsteilen bestehen. Die Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile zueinander ist dem Modulhandbuch zu entnehmen.

(2) Die Modulprüfungen sollen innerhalb des jeweiligen Studienabschnitts abgenommen werden. Der Prüfungsausschuss erstellt für die Modulprüfungen einen Prüfungsplan, in dem geregelt wird, welche Prüfungsleistungen zu welchem Zeitpunkt in den einzelnen Modulen erbracht werden müssen. Der Prüfungsplan muss den Studierenden vor Beginn eines Studienabschnitts zur Einsicht zur Verfügung stehen.

(3) Prüfungsleistungen sind:

1.
Klausur,

2.
Hausarbeit,

3.
Stundenprotokoll,

4.
Projektbericht,

5.
Referat,

6.
mündliche Prüfung.

(4) Prüfungsleistungen in den berufspraktischen Studienabschnitten sind darüber hinaus:

1.
Praxisbericht,

2.
Praxisklausur,

3.
reflektierter Praxisbericht,

4.
Fachgespräch,

5.
Beratungsgespräch.

In die Bewertung einer Prüfungsleistung während des Praktikums kann auch die Praktikumsbeurteilung einfließen.



 

Zitierungen von § 16 GntDSVAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 GntDSVAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GntDSVAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 GntDSVAPrV Wiederholung von Prüfungen
... wurden, ist abweichend von Absatz 1 Satz 2 nur die Wiederholung der Prüfungsteile nach § 16 Absatz 3 und 4 zulässig, die die Praktikumsbeurteilung ergänzen. (3) Wenn die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)
V. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1752
§ 31 GntDSVVDV Übergangsregelung
... 2010 (BGBl. I S. 1625) mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an Stelle der §§ 11 bis 24 und 26 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen ... weiter anzuwenden, dass an Stelle der §§ 1 und 7 Absatz 2 sowie der §§ 11 bis 26 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen ...