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§ 17 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVAPrV)

V. v. 22.11.2010 BGBl. I S. 1625 (Nr. 59); aufgehoben durch § 32 V. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1752
Geltung ab 30.09.2010; FNA: 2030-7-13-2 Beamte
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§ 17 Bachelorarbeit



(1) Durch die Bachelorarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten. Form und Inhalt der Bachelorarbeit richten sich nach den Vorgaben des Prüfungsausschusses.

(2) Die Bachelorarbeit wird im siebten Studienabschnitt angefertigt. Die Bearbeitungszeit beträgt insgesamt zwei Monate. In dieser Zeit sind die Studierenden von der Anwesenheitspflicht und von anderen Studienaufgaben freigestellt. Bei der Anfertigung der Bachelorarbeit werden die Studierenden von der Erstprüferin oder dem Erstprüfer betreut.

(3) Das Thema der Bachelorarbeit wird vom Prüfungsausschuss auf Vorschlag einer oder eines Lehrenden nach Anhörung der oder des Studierenden ausgegeben. Den Studierenden ist ab dem fünften Studienabschnitt Gelegenheit zu geben, eigene Themenvorschläge zu unterbreiten. Abweichend von Satz 1 können auch Themenvorschläge der Einstellungsbehörde zugelassen werden. Thema und Ausgabezeitpunkt sind so zu dokumentieren, dass nicht erkennbare Veränderungen nach dem Stand der Technik ausgeschlossen sind. Mit der Ausgabe des Themas beginnt die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit. Das Thema der Bachelorarbeit kann nicht zurückgegeben oder geändert werden.

(4) Bei der Abgabe der Bachelorarbeit müssen die Studierenden schriftlich versichern, dass sie die Bachelorarbeit selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben. Die Abgabe beim Prüfungsausschuss ist zu dokumentieren.

(5) Das Bewertungsverfahren der Bachelorarbeit soll innerhalb von sechs Wochen abgeschlossen sein. Der Prüfungsausschuss ist berechtigt, die Bachelorarbeit nach Abschluss des Studiums in einer Sammlung zu veröffentlichen.



 

Zitierungen von § 17 GntDSVAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 GntDSVAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GntDSVAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 GntDSVAPrV Wiederholung von Prüfungen
... sind, können sie einmal wiederholt werden. Für die Wiederholung gelten §§ 17 , 18 entsprechend. Der Prüfungsausschuss vergibt das neue Thema. Absatz 1 Satz 6 gilt ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)
V. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1752
§ 31 GntDSVVDV Übergangsregelung
... 2010 (BGBl. I S. 1625) mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an Stelle der §§ 11 bis 24 und 26 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen ... weiter anzuwenden, dass an Stelle der §§ 1 und 7 Absatz 2 sowie der §§ 11 bis 26 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen ...