Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 19 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVAPrV)

V. v. 22.11.2010 BGBl. I S. 1625 (Nr. 59); aufgehoben durch § 32 V. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1752
Geltung ab 30.09.2010; FNA: 2030-7-13-2 Beamte
|

§ 19 Bewertung der Prüfungsleistungen



(1) Die Prüfungsleistungen der Studierenden werden mit Rangpunkten und der sich daraus ergebenden Note bewertet. Die Rangpunkte und Noten werden dem prozentualen Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl wie folgt zugeordnet:

Prozentualer Anteil
der erreichten
Punktzahl an
der erreichbaren
Punktzahl
RangpunkteNote
100,00 bis 93,70 15sehr gut
93,69 bis 87,50 14
87,49 bis 83,40 13gut
83,39 bis 79,20 12
79,19 bis 75,00 11
74,99 bis 70,90 10befriedigend
70,89 bis 66,70 9
66,69 bis 62,50 8
62,49 bis 58,40 7ausreichend
58,39 bis 54,20 6
54,19 bis 50,00 5
49,99 bis 41,70 4mangelhaft
41,69 bis 33,40 3
33,39 bis 25,00 2
24,99 bis 12,50 1ungenügend
12,49 bis 0,00 0


(2) Werden Prüfungsleistungen von mehr als einer oder einem Prüfenden bewertet, ist bei abweichenden Bewertungen das arithmetische Mittel aus den erreichten Rangpunkten zu bilden. Ergeben sich hierbei Bruchteile von Rangpunkten, wird, wenn das Ergebnis fünf oder mehr beträgt, bei Nachkommawerten ab 50 aufgerundet, bei kleineren Nachkommawerten abgerundet.

(3) Eine Prüfung oder ein Prüfungsteil ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet sind.



 

Zitierungen von § 19 GntDSVAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 GntDSVAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GntDSVAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 GntDSVAPrV Bestehen der Bachelorprüfung
...  (3) Die Rangpunktzahl der Bachelorprüfung ist auf den vollen Wert zu runden; § 19 Absatz 2 Satz 2 gilt ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)
V. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1752
§ 31 GntDSVVDV Übergangsregelung
... 2010 (BGBl. I S. 1625) mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an Stelle der §§ 11 bis 24 und 26 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen ... weiter anzuwenden, dass an Stelle der §§ 1 und 7 Absatz 2 sowie der §§ 11 bis 26 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen ...