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§ 18 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVAPrV)

V. v. 22.11.2010 BGBl. I S. 1625 (Nr. 59); aufgehoben durch § 32 V. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1752
Geltung ab 30.09.2010; FNA: 2030-7-13-2 Beamte
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§ 18 Verteidigung der Bachelorarbeit



(1) Die Verteidigung der Bachelorarbeit besteht aus

1.
einer 15-minütigen Präsentation der Bachelorarbeit und

2.
einem mindestens 30-minütigen wissenschaftlichen Gespräch mit den Prüfenden.

Zur Verteidigung der Bachelorarbeit werden Studierende zugelassen, wenn ihre Bachelorarbeit mit fünf Rangpunkten bewertet wurde. Der Termin der Verteidigung wird vom Prüfungsausschuss festgesetzt.

(2) Durch die Präsentation der Bachelorarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie gesichertes Wissen auf den bearbeiteten Themengebieten besitzen und fähig sind, die angewandten Methoden und erzielten Ergebnisse zu erläutern und zu begründen.

(3) In dem wissenschaftlichen Gespräch mit den Prüfenden sollen die Studierenden die Bedeutung des bearbeiteten Themas begründen und wesentliche Aussagen der Bachelorarbeit vertreten. Dabei stellen sie interdisziplinäre Zusammenhänge der Bachelorarbeit dar und begründen ihr Vorgehen sowie ihre Ergebnisse.

(4) Die Verteidigung ist hochschulöffentlich, wenn die oder der Studierende nicht widerspricht. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Zulassung der Zuhörenden. Es sollen nicht mehr als fünf Zuhörende zugelassen werden.

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Zitierungen von § 18 GntDSVAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 GntDSVAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GntDSVAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 GntDSVAPrV Wiederholung von Prüfungen
... sind, können sie einmal wiederholt werden. Für die Wiederholung gelten §§ 17, 18 entsprechend. Der Prüfungsausschuss vergibt das neue Thema. Absatz 1 Satz 6 gilt ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)
V. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1752
§ 31 GntDSVVDV Übergangsregelung
... 2010 (BGBl. I S. 1625) mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an Stelle der §§ 11 bis 24 und 26 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen ... weiter anzuwenden, dass an Stelle der §§ 1 und 7 Absatz 2 sowie der §§ 11 bis 26 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen ...