§ 22 Geltendmachen von Störungen
Fühlt sich die oder der Studierende während einer Prüfung oder einem Prüfungsteil durch äußere Einwirkungen oder durch das Verhalten anderer Studierender erheblich gestört, hat sie oder er dies unverzüglich den Aufsichtsführenden oder den Prüfenden mitzuteilen. Das Geltendmachen von Störungen nach Beendigung der Prüfung oder des Prüfungsteils ist nicht zulässig. Näheres regelt der Prüfungsausschuss in einer Richtlinie.
Zitate in aufgehobenen TitelnVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)
V. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1752; aufgehoben durch § 37 V. v. 17.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 330
§ 31 GntDSVVDV Übergangsregelung ... 2010 (BGBl. I S. 1625) mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an Stelle der §§ 11 bis 24 und 26 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen ... weiter anzuwenden, dass an Stelle der §§ 1 und 7 Absatz 2 sowie der §§ 11 bis 26 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen ...
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