Änderung Anlage B AufenthV vom 14.05.2008

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Anlage B AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.05.2008 geltenden Fassung
Anlage B AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.07.2017 BGBl. I S. 2650
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage B (zu § 19)


1. Inhaber dienstlicher Pässe (Dienst-, Ministerial-, Diplomaten- und anderer Pässe für in amtlicher Funktion oder im amtlichen Auftrag Reisende) von

Bolivien,
Ghana,
Kolumbien,
Philippinen,
Thailand,
Tschad,
Türkei.

2. Inhaber von Diplomatenpässen von

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Algerien,
Indien,
Jamaika,
Kenia,

Malawi,
Marokko,
Mazedonien, ehemalige Jugoslawische Republik,
Namibia,
Pakistan,
Peru,
Russische Föderation,
Südafrika,
Tunesien,
Vereinigte Arabische Emirate.

(Text neue Fassung)

Albanien,
Algerien,
Armenien,
Aserbaidschan,
Bosnien und Herzegowina,
Ecuador,
Georgien,

Indien,
Jamaika,
Kasachstan,

Malawi,
Marokko,
Mazedonien, ehemalige Jugoslawische Republik,
Moldau,
Montenegro,

Namibia,
Pakistan,
Peru,
Russische Föderation,
Serbien,

Südafrika,
Tunesien,
Ukraine,

Vereinigte Arabische Emirate,
Vietnam.


3. Inhaber von Spezialpässen der Vereinigten Arabischen Emirate.

vorherige Änderung

 


4. Inhaber von Dienstpässen von Ecuador.

5. Inhaber biometrischer Dienstpässe von

Moldau,
Ukraine.

6. Inhaber biometrischer Diplomatenpässe von

Gabun,
Kuwait,
Mongolei.

7. Inhaber biometrischer Offizialpässe (Diplomaten-, Dienst- und Spezialpässe) von

Katar,
Oman.

8. Inhaber biometrischer Spezialpässe von Kuwait.

(heute geltende Fassung) 



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