Änderung § 45a AufenthV vom 15.07.2021

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§ 45a AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2021 geltenden Fassung
§ 45a AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 45a Gebühren für den elektronischen Identitätsnachweis


(Text neue Fassung)

§ 45a Gebühren für Expressverfahren


vorherige Änderung

(1) 1 Für die Einschaltung des elektronischen Identitätsnachweises in einem Dokument nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes ist eine Gebühr von 6 Euro zu erheben. 2 Dies gilt nicht, wenn der elektronische Identitätsnachweis bei Aushändigung des Dokuments erstmals eingeschaltet wird.

(2) 1 Für die Einleitung der Neusetzung der Geheimnummer ist eine Gebühr von 6 Euro zu erheben. 2 Sie ist nicht zu erheben, wenn die Einleitung der Neusetzung mit einer gebührenpflichtigen Amtshandlung nach
Absatz 1 zusammenfällt.

(3) Für die Entsperrung
des elektronischen Identitätsnachweises in einem Dokument nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes ist eine Gebühr von 6 Euro zu erheben.

(4) Gebührenfrei sind

1. die erstmalige Einschaltung des elektronischen Identitätsnachweises nach Vollendung des 16. Lebensjahres,

2. die Ausschaltung des elektronischen Identitätsnachweises,

3. die Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises und

4. die Änderung der Anschrift im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium sowie das Aufbringen eines Aufklebers zur Anschriftenänderung.




Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 78 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in eilbedürftigen Fällen (Expressverfahren) ist zu den Gebührentatbeständen nach den §§ 44, 44a, 45 und 45c eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 35 Euro zu erheben.

(heute geltende Fassung) 
 



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