Änderung § 45b AufenthV vom 01.09.2011

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§ 45b AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2011 geltenden Fassung
§ 45b AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 45b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 45b Gebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen


vorherige Änderung

 


Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 78a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ermäßigt sich die nach den §§ 44, 44a oder 45 zu erhebende Gebühr um 44 Euro.




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