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Änderung § 45 AufenthV vom 01.08.2012

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§ 45 AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2012 geltenden Fassung
§ 45 AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 13.07.2017 BGBl. I S. 2350
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 45 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis


(Text neue Fassung)

§ 45 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte


(Textabschnitt unverändert)

An Gebühren sind zu erheben

vorherige Änderung nächste Änderung

1. für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis



1. für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte

a) mit einer Geltungsdauer von bis zu einem Jahr 100 Euro,

vorherige Änderung

b) mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr 110 Euro,

2. für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis

a) für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten 65 Euro,

b) für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten 80 Euro,

3. für die durch einen Wechsel des Aufenthaltszwecks veranlasste Änderung der Aufenthaltserlaubnis einschließlich deren Verlängerung 90 Euro.



b) mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr 100 Euro,

2. für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte

a) für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten 96 Euro,

b) für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten 93 Euro,

3. für die durch einen Wechsel des Aufenthaltszwecks veranlasste Änderung der Aufenthaltserlaubnis einschließlich deren Verlängerung 98 Euro,

4. für die Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte 80 Euro,

5. für die Verlängerung einer Mobiler-ICT-Karte 70
Euro.

(heute geltende Fassung)