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Änderung § 46 AufenthV vom 29.12.2015

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§ 46 AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2015 geltenden Fassung
§ 46 AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 13.07.2017 BGBl. I S. 2350
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 46 Gebühren für das Visum


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Erhebung von Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Schengen-Visa und Flughafentransitvisa richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009. Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger Deutscher sind von den Gebühren befreit.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Erhebung von Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Schengen-Visa und Flughafentransitvisa richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009. 2 Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger Deutscher sind von den Gebühren befreit.

(2) Die Gebührenhöhe beträgt

vorherige Änderung nächste Änderung

1. für die Erteilung eines nationalen Visums (Kategorie 'D'), auch für mehrmalige Einreisen 60 Euro,



1. für die Erteilung eines nationalen Visums (Kategorie 'D'), auch für mehrmalige Einreisen 75 Euro,

2. für die Verlängerung eines nationalen Visums (Kategorie 'D') 25 Euro,

vorherige Änderung

3. für die Verlängerung eines Schengen-Visums im Bundesgebiet über drei Monate hinaus als nationales Visum (§ 6 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes) 60 Euro.



3. für die Verlängerung eines Schengen-Visums im Bundesgebiet über 90 Tage hinaus als nationales Visum (§ 6 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes) 60 Euro.

(heute geltende Fassung)